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Steuerrecht

Ausschüttung

Der Begriff Ausschüttung wird vorzugsweise im Umfeld einer Aktiengesellschaft (AG) oder auch Genossenschaft genutzt. Dabei ist im Rahmen einer Aktiengesellschaft die Ausschüttung als Dividende zu definieren, die ein börsenorientiertes Unternehmen als Gewinnanteil an die Anteilseigner und Aktionäre auszahlt. Die Höhe der Ausschüttung bzw. der ausgeschütteten Dividende wird in der Regel vom Vorstand bzw. Aufsichtsrat vorgeschlagen und muss letztendlich innerhalb der Hauptversammlung beschlossen werden. In Deutschland kommt es üblicherweise einmal im Jahr zur Ausschüttung. Allerdings können Aktiengesellschaften auch auf die Auszahlung entsprechender Gewinne verzichten. Dies kommt in der Praxis zum Beispiel aufgrund geplanter Investitionen häufiger vor. Als alternative Dividende bzw. Ausschüttung können in einem solchen Fall aber auch Sachleistungen in Form von zum Beispiel zusätzlichen Aktien oder die Emission von Optionsscheinen und Aktien anderer Gesellschaften dienen.

Die Begriffe Ausschüttung und Dividende fungieren nicht immer als Synonyme

Auch Investmentfonds können Ausschüttungen generieren. Allerdings muss hier eine klare Abgrenzung zum verwandten Begriff „Dividende“ gezogen werden. Denn: Kommt es zu Ausschüttungen im Rahmen von Investmentfonds sind in der Regel auch zinsartige Erträge enthalten; daher ist die Bezeichnung „Dividende“ in diesem Fall nicht korrekt. Zudem können Unternehmen auch Ausschüttungen von Genussscheinen vornehmen. Diese Form der Ausschüttung wird dabei oftmals an die Dividendenhöhe von Wertpapieren desselben Unternehmens gekoppelt. Der Gesetzgeber kennt in diesem Zusammenhang gar nicht den Begriff Dividende oder Ausschüttung: Im deutschen Aktiengesetz (§ 174 Abs. 2 Nr. 2) ist stattdessen grundsätzlich von einem auszuschüttendem Betrag zu lesen. Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) wird allerdings stets von einer Gewinnausschüttung gesprochen; der Begriff „Dividende“ kommt im Vokabular rund um eine GmbH demgegenüber nicht vor.

Steuerliche Behandlung der Ausschüttung von Gewinnen beachten

Die Anzahl der Wertpapiere, die ein Aktionär besitzt, bestimmt dabei die letztendliche Höhe der Ausschüttung. Der ausgeschüttete Betrag steht ihm aber nur dann gänzlich zur Verfügung, wenn er einen entsprechenden Freistellungsauftrag erteilt hat. Sollte dies nicht geschehen sein, muss er auf die erfolgte Ausschüttung bzw. Dividende die so bezeichnete Abgeltungssteuer abführen. Prinzipiell gilt nämlich in Bezug auf die steuerliche Behandlung der Ausschüttung von Gewinnen, dass Privatpersonen in Deutschland auf diese Einkünfte aus Kapitalvermögen Abgeltungssteuer zahlen müssen. Demgegenüber versteuern Personengesellschaften und auch Einzelunternehmen die Ausschüttungen bzw. Dividenden nach dem so bezeichneten Teileinkünfte­verfahren.
Kapitalgesellschaften können nach aktueller Gesetzeslage 95 Prozent der Gewinnausschüttungen bzw. Dividenden steuerfrei vereinnahmen; lediglich fünf Prozent werden als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben bewertet und genießen keine Befreiung bezüglich der Körperschaftssteuer.

Insgesamt gibt es drei Formen von Ausschüttungen. Fällt eine Ausschüttung dabei unter § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG wird von einer offenen Ausschüttung bzw. Gewinnausschüttung gesprochen. Zu diesen Beteiligungseinkünften aus Kapitalvermögen zählen in erster Linie Dividenden bei Wertpapieren, Gewinnanteile von GmbH-Geschäftsanteilen, gewinnabhängige bzw. aktienähnliche Genussrechtsausschüttungen sowie Bezüge aus Körperschaften wie zum Beispiel Genossenschaften.
Zudem werden auch Zuwendungen von Vorgesellschaften oder von ausländischen Rechtssubjekten, die den Charakter einer Kapitalgesellschaft offenbaren, als eine Ausschüttung in diesem Sinne betrachtet. Wichtig dabei: Die jeweilige Ausschüttung muss auf einem gesellschaftsrechtlichen Gewinnverwendungsbeschluss basieren. Erfolgt eine Ausschüttung ohne rechtmäßigen bzw. ordnungsgemäßen Verteilungsbeschluss wird von einer verdeckten Gewinnausschüttung gesprochen. Des Weiteren kann es auch zu Vorabausschüttungen kommen. Dies muss allerdings vor Erstellung und Beschlussfassung der jeweiligen Bilanz erfolgen.

(Letzte Aktualisierung: 01.01.1970)