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Steuerrecht

Beerdigungskosten

Beerdigungskosten können als außergewöhnliche Belastung steuerlich abgesetzt werden, sofern diese aus rechtlichen Gründen übernommen oder aus sittlichen Gründen freiwillig gezahlt werden, wobei der Nachlass jedoch in beiden Fällen nicht ausreichend dafür ist, die Beerdigungskosten komplett abzudecken. Zum Nachlass wird das komplette Vermögen des Verstorbenen gezählt, also neben Bargeld zum Beispiel auch Immobilien, Einrichtungsgegenstände, Fahrzeuge und Wertgegenstände wie Schmuck und Uhren.

Beerdigungskosten: Rechtliche und sittliche Verpflichtung

Eine rechtliche Verpflichtung, die Kosten einer Beerdigung zu übernehmen, entsteht regelmäßig beim Erben des Erblassers. Die steuerliche Behandlung anhand eines Beispiels: Der Erblasser hinterlässt seinem einzigen Erben ein Vermögen von 10.000 EUR. Die Beerdigungskosten belaufen sich auf insgesamt 8.000 EUR. In diesem Falle können die Beerdigungskosten komplett aus dem Nachlass finanziert werden, wodurch der Erbe die Kosten nicht in der Steuererklärung ansetzen kann.

Grundsätzlich gilt, dass ein Verwandter, der kein Vermögen erbt, zivilrechtlich nicht dazu verpflichtet ist, die Beerdigungskosten zu übernehmen. Es kann sich jedoch eine sittliche Pflicht ergeben, wenn nahestehende Personen des Erblassers eine Übernahme erwarten. Nichterben haben allerdings die Möglichkeit, einen Ersatz der Beerdigungskosten von den Erben zu verlangen, sofern dies möglich ist. Die Kosten können als außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden, sofern die Erben die Kosten nicht ersetzen. Eine Kostenübernahme aus sittlichen Gründen wird vom Finanzamt individuell und unter Berücksichtigung der näheren Umstände bewertet.

Höhe und Herkunft der Beerdigungskosten

Um die Höhe des Betrages festzustellen, der in der Einkommensteuererklärung angesetzt werden kann, werden zunächst alle Beerdigungskosten zusammengezählt. Von diesem Betrag wird das Erbe abgezogen. Entsteht dadurch ein negativer Betrag, deckt das Erbe also alle Kosten ab, können die Beerdigungskosten steuerlich nicht geltend gemacht werden. Bleibt jedoch ein Restbetrag, so kann dieser bis zu einer angemessenen Höhe angesetzt werden. Als Angemessenheitsgrenze gilt seit dem Jahr 2003 ein Betrag von 7.500 EUR.

Als Beerdigungskosten können zunächst Kosten angesetzt werden, die unmittelbar durch den Tod des Verstorbenen entstanden sind. Dazu gehören beispielsweise die Kosten für Beerdigungsinstitut, Sarg oder Urne, Totenwäsche, Einäscherung und Überführung. Hinzu kommen Kosten für die Trauerfeier wie für Blumenschmuck, Trauerhalle, Kränze, Organist und Fahrtkosten. Des Weiteren werden Kosten für die Grabstätte hinzuaddiert, also für Grabmäler, Inschriften, Grabstein und Nutzungsgebühren.

(Letzte Aktualisierung: 01.01.1970)