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Steuerrecht

Betriebsaufgabe

Unter einer Betriebsaufgabe ist die Einstellung der betrieblichen Tätigkeit eines Unternehmens durch den Unternehmer zu verstehen. Steuerrechtlich wird die Betriebsaufgabe wie eine Betriebsveräußerung behandelt, da in der Regel das Vermögen des Unternehmens im Rahmen der Betriebsaufgabe vollständig veräußert oder in den Privatbesitz des Unternehmers überführt wird. Der Beginn der Betriebsaufgabe ist durch Handlungen gekennzeichnet, die aus objektiver Sicht darauf schließen lassen, dass der Betrieb nicht weitergeführt wird.

Versteuerung aus der Betriebsaufgabe

Der Unternehmenserfolg wird im Zuge einer Betriebsaufgabe durch einen Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelt. Die stillen Reserven des Unternehmens spielen bei der Ermittlung des Aufgabegewinns eine besonders wichtige Rolle. Der tatsächliche Wert eines Wirtschaftsgutes kann deutlich über dem Bilanzwert liegen, woraus sich der genannte und zu versteuernde Gewinn ergibt.

In der Praxis findet eine Betriebsaufgabe meist dann statt, wenn kein Nachfolger gefunden wird, der den Betrieb zukünftig weiterführt und der Unternehmer selbst aus Alters- oder Gesundheitsgründen den Betrieb nicht weiterführen möchte oder kann. Die Umstände können sich auch auf die Versteuerung auswirken, denn wird der Betrieb wegen einer Berufsunfähigkeit aufgegeben oder ist der Unternehmer zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe mindestens 55 Jahre alt, dann steht ihm ein Freibetrag auf den Aufgabegewinn zu.

Aufgabegewinn der Betriebsaufgabe als außerordentliches Einkommen

Der Aufgabegewinn wird den außerordentlichen Einkünften zugerechnet, wodurch sich steuerliche Ermäßigungen beim Einkommensteuersatz ergeben, bei denen der Eingangssteuersatz die Untergrenze bildet. Bis zu 5 Millionen EUR können auf diesem Wege mit 56 % des aktuellen Durchschnittssteuersatzes versteuert werden. Zu beachten ist jedoch, dass diese Ermäßigung nur einmal im Leben in Anspruch genommen werden kann. Es gelten zudem die gleichen Restriktionen hinsichtlich Alter und Berufsunfähigkeit wie beim Freibetrag auf den Gewinn aus der Betriebsaufgabe.

Ungeachtet dessen, ob das Betriebsvermögen während einer Betriebsaufgabe in den Privatbesitz überführt oder veräußert wird, kommt die Umsatzsteuer zum Tragen. Steuerliche Begünstigungen lassen sich durch eine Geschäftsveräußerung erzielen, wenn alle wesentlichen Grundlagen des bisherigen Betriebes an ein anderes Unternehmen bzw. einen anderen Unternehmer übertragen werden. Dadurch verlassen die Wirtschaftsgüter nicht den unternehmerischen Bereich, wodurch die Transaktion nicht von der Umsatzsteuer erfasst wird.

In Bezug auf die Gewerbesteuer muss zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften unterschieden werden. Bei Personengesellschaften unterliegt nur der laufende Gewinn dieser Besteuerung; der Gewinn aus der Betriebsaufgabe ist nicht gewerbesteuerpflichtig. Bei der Kapitalgesellschaft werden auch Veräußerungs- und Aufgabegewinne hinzugezählt.

(Letzte Aktualisierung: 01.01.1970)