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Steuerrecht

BpO

Die Abkürzung steht für die Betriebsprüfungsordnung. Zur BpO 2000 gibt es eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift v. 15.03.2000.

Siehe auch BFH, Beschl. v. 14.04.2020 – VI R 32/17, DB 2020, 1606:

„1. Für die (erstmalige) Anordnung einer Außenprüfung ist es unerheblich, ob hinsichtlich der betroffenen Steuerarten und Besteuerungszeiträume der Anfangsverdacht einer Steuerstraftat besteht (Anschluss an BFH-Urteil vom 15.06.2016 – III R 8/15, BFHE 254, 203, BStBl II 2017, 25, Rz 20).

2. Verstöße gegen § 10 BpO, insbesondere gegen die Belehrungspflichten und damit gegen den Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit, führen nicht zur Rechtswidrigkeit einer Prüfungsanordnung.“

(Letzte Aktualisierung: 19.08.2020)