Startseite | Stichworte | Dozententätigkeit
https://www.etl-rechtsanwaelte.de/stichworte/steuerrecht/dozententaetigkeit
Steuerrecht

Dozententätigkeit

Wer als Dozent tätig ist, übt eine freiberufliche Tätigkeit aus. Insofern sind bei einer Dozententätigkeit keinerlei steuerlichen Besonderheiten zu berücksichtigen. Vielmehr können Dozenten dadurch steuerliche Vereinfachungen in Anspruch nehmen. Konkret bedeutet das, dass für die Gewinne aus der Dozententätigkeit keine Gewerbesteuer bezahlt werden muss, die Buchführung in Form einer einfachen Einnahmenüberschussrechnung erfolgen kann und keine Bilanzen benötigt werden.

Dienstreisen bei Dozenten

Dozenten gehören zu den Freiberuflern, die im Schnitt besonders oft verreisen müssen, um ihrer Dozententätigkeit an den unterschiedlichsten Bildungseinrichtungen nachgehen zu können. Da auf diesem Wege schnell mehrere Tausend Kilometer zusammenkommen können, empfiehlt sich das Führen eines Fahrtenbuchs. Das kann dabei helfen, die tatsächlichen Fahrtkosten festzuhalten, um diese im Rahmen der Einkommensteuerermittlung abzusetzen. Steht kein betriebliches Fahrzeug für die Dozententätigkeit zur Verfügung, kann auch das private Fahrzeug zu Reisezwecken eingesetzt und pro gefahrenen Kilometer 0,30 EUR angesetzt werden. Hinzu kommen noch Übernachtungskosten, die ebenfalls als Betriebsausgaben im Rahmen der Dozententätigkeit in die Steuererklärung Eingang finden können. Darüber hinaus können Verpflegungsmehraufwendungen angesetzt werden, wenn der Dozent mehr als acht Stunden abwesend ist.

Betriebsausgabenpauschalen bei nebenberuflicher Dozententätigkeit

Sofern die Dozententätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird, kann anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben ein Betriebsausgabenpauschale abgezogen werden. Die pauschalen Betriebsausgaben betragen 25 % der Einnahmen aus der Dozententätigkeit maximal aber 614 EUR jährlich.

Umsatzsteuerbefreiung bei Dozententätigkeit

Unter bestimmten Voraussetzungen sind Dozenten von der Umsatzsteuerpflicht befreit. Das ist abhängig davon, wo sie ihre Dozententätigkeit ausüben bzw. zu welchem Zweck. Dienen die Unterrichtsleistungen unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck oder finden sie an privaten, anderen allgemein- oder berufsbildenden Einrichtungen statt, an denen sich eine Prüfungs- oder Berufsvorbereitung bescheinigen lässt, sind die Honorare aus der Dozententätigkeit gemäß § 4 Nr. 21b UStG von der Umsatzsteuer befreit. Alternativ können sich Dozenten aber auch für die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG entscheiden, sollten die Umsätze in einem entsprechenden Rahmen (bis 17.500 EUR Jahresumsatz) liegen.

(Letzte Aktualisierung: 01.01.1970)