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Steuerrecht

Einfuhrumsatzsteuer

Die Einfuhrumsatzsteuer – auch EUSt abgekürzt – wird bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern durch die Zollverwaltung erhoben. Die Steuer entspricht in weiten Teilen der Umsatzsteuer.

Auch die Einfuhr von Waren aus einem in umsatzsteuerrechtlicher Hinsicht Drittlandsgebiet in die Bundesrepublik Deutschland unterliegt der Umsatzsteuer, was sodann als Einfuhrumsatzsteuer bezeichnet wird. Die Einfuhrumsatzsteuer stellt eine Verbrauchsteuer und eine Einfuhrabgabe im Sinne des Zollrechts dar. Die von der Umsatzsteuer des Ausfuhrlandes befreite Ware wird mit der Einfuhrumsatzsteuer des Einfuhrlandes belastet. Durch diese Art der Besteuerung wird verhindert, dass die eingeführten Waren ohne Umsatzsteuer an den Endverbraucher gelangen können.

Weitere Einzelheiten zur Einfuhrumsatzsteuer sind der Internetseite des Zolls zu entnehmen.

Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Münster (FG Münster, Urt. v. 07.12.2021 – 15 K 3144/20 U) ist der erklärte Vorsteuerabzug für Einfuhrumsatzsteuer zu berichtigen, wenn die betreffende Einfuhrumsatzsteuer aufgrund einer Insolvenzanfechtung an die Insolvenzmasse zurückgezahlt wird.

Siehe auch EuGH, Urt. v. 03.03.2021 – C-7/20:

„Art. 71 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass die Einfuhrmehrwertsteuer für zollpflichtige Gegenstände in dem Mitgliedstaat entsteht, in dem ein Verstoß gegen eine Verpflichtung aus unionsrechtlichen Zollvorschriften festgestellt wurde, sofern die fraglichen Waren in diesem Mitgliedstaat in den Wirtschaftskreislauf der Union eingetreten sind, auch wenn sie körperlich in einem anderen Mitgliedstaat in das Zollgebiet der Union gelangt sind.“

(Letzte Aktualisierung: 18.02.2022)