Einfuhrumsatzsteuer
Die Einfuhrumsatzsteuer wird von der Bundeszollbehörde für Einfuhren aus Drittländern erhoben. Als eine besondere Erhebungsform der Umsatzsteuer wird die Einfuhrumsatzsteuer durch die Bundeszollbehörde für Gegenstände erhoben, die aus Drittländern nach Deutschland eingeführt werden. Sie ist unabhängig von eventuellen Zöllen zu zahlen und stellt eine der wichtigsten Einnahmequellen der deutschen Zollverwaltung dar. Im Jahr 2012 wurden rund 52 Milliarden EUR an Einfuhrumsatzsteuer erhoben. Die Einnahmen aus der Einfuhrumsatzsteuer stehen Bund und Ländern gemeinsam zu.
Gesetzliche Grundlage
Die Einfuhrumsatzsteuer ist zwar im Umsatzsteuergesetz geregelt. Anders als die Umsatzsteuer stellt die Einfuhrumsatzsteuer jedoch nach § 21 UStG eine Verbrauchsteuer gemäß der Abgabenordnung (AO) dar und ist aus Sicht des Zollrechts als Einfuhrabgabe zu behandeln. Seit dem 1. Januar 1993 wird die Einfuhrumsatzsteuer nicht mehr innerhalb der EU sondern nur noch für Einfuhren aus Drittländern erhoben.
Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer
Anders als die Umsatzsteuer wird die Einfuhrumsatzsteuer nicht von den Finanzämtern, sondern ausschließlich durch die Zollverwaltung erhoben. Die Einfuhrumsatzsteuer wird unabhängig von etwaigen Zöllen erhoben, unterliegt nach § 21 UStG aber sinngemäß den Vorschriften für Zölle. Grundsätzlich wird die Einfuhrumsatzsteuer für alle Einfuhren aus Drittländern erhoben und stellt sicher, dass eingeführte Waren an das innerdeutsche Umsatzsteuerniveau angepasst werden. Dazu werden die Waren bei der Ausfuhr im Ursprungsland von der Umsatzsteuer entlastet und über die Einfuhrumsatzsteuer an die deutschen Umsatzsteuersätze angepasst.
Bemessungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer
Die Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer stellt nach § 11 UStG der Zollwert der eingeführten Gegenstände dar und zwar einschließlich eventueller Einfuhrabgaben, Zölle und anderer Verbrauchsteuern.
Steuerpflicht
Anders als die Umsatzsteuer, für die ausschließlich Unternehmen steuerpflichtig sind, ist für die Einfuhrumsatzsteuer derjenige steuerpflichtig, der einen Gegenstand aus einem Drittland einführt. Damit kann jede Person zur Zahlung von Einfuhrumsatzsteuer verpflichtet sein.
Vorsteuerabzug
Soweit Gegenstände durch ein Unternehmen eingeführt werden, kann die Einfuhrumsatzsteuer über den Vorsteuerabzug verrechnet werden. Vorausgesetzt, die eingeführten Gegenstände werden umsatzsteuerpflichtig verwendet.
(Letzte Aktualisierung: 09.08.2013)
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