Einsatzwechseltätigkeit
Eine Einsatzwechseltätigkeit liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer mehrere Einsatzstellen besitzt, an denen er regelmäßig tätig wird. Dabei entstehen Fahrt-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten, die deutlich höher sind als die Kosten, die entstehen würden, wenn der Arbeitnehmer nur eine einzige Arbeitsstätte besitzen würde. Klassische Beispiele für eine Einsatzwechseltätigkeit sind Bau- und Montagearbeiten. Auch bei einer Referendarstätigkeit oder in der Zeitarbeit liegt nicht selten eine Einsatzwechseltätigkeit vor. Die Aufwendungen für eine Einsatzwechseltätigkeit können nach den gleichen Grundsätzen steuerlich geltend gemacht werden, die für eine Dienstreise maßgebend sind.
Werbungskosten bei Einsatzwechseltätigkeit
Im Rahmen einer Einsatzwechseltätigkeit wird keine doppelte Haushaltsführung begründet. Die entstehenden Übernachtungskosten müssen als Werbungskosten angesetzt werden. Das Gleiche gilt für die Fahrt- und die Verpflegungskosten. Wer eine Einsatzwechseltätigkeit ausübt, muss die Anlage N in der jährlichen Einkommensteuererklärung ausfüllen. Neben der Dienstreise und der reinen Fahrtätigkeit gilt die Einsatzwechseltätigkeit als Auswärtstätigkeit.
Fährt der Arbeitnehmer mit seinem PKW an die Einsatzstelle, kann er die gesamten Fahrtkosten steuerlich geltend machen. Der Kilometersatz wird entweder pauschalisiert oder individuell berechnet. Werden öffentliche Verkehrsmittel genutzt, müssen alle Fahrscheine gesammelt und dem Finanzamt auf Anforderung vorgelegt werden. Für die Verpflegungspauschale ist die Abwesenheitsdauer von der Wohnung maßgebend. Sie beginnt bereits mit dem Verlassen der Wohnung.
Voraussetzungen für Einsatzwechseltätigkeit
Das Finanzamt unterscheidet sehr genau zwischen einer Einsatzwechseltätigkeit und einer normalen Arbeitnehmertätigkeit. Die Zahl der jährlichen Einsatzstellen ist in diesem Zusammenhang unbedeutend. Eine Einsatzwechseltätigkeit liegt nicht mehr vor, wenn mindestens ein Arbeitstag oder mehr als 20 % der gesamten Arbeitszeit an einer Arbeitsstätte verbracht werden. Das Gleiche gilt für den Fall, dass der Einsatz an einem Arbeitsort länger als 3 Monate dauert. Ab dem 4. Monat kann für die Fahrt von und zur Arbeit nur noch eine Entfernungspauschale geltend gemacht werden. Diese Vorgehensweise wird bei jedem Arbeitnehmer praktiziert, der keine Einsatzwechseltätigkeit, sondern eine normale Arbeitnehmertätigkeit ausübt.
(Letzte Aktualisierung: 03.09.2013)