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Steuerrecht

Entfernungspauschale

Mit der Entfernungspauschale (auch Pendlerpauschale genannt) bietet sich Arbeitnehmern die Möglichkeit, Fahrtkosten von der Wohnung zur Arbeitsstätte in Form von Werbungskosten von der Steuer abzusetzen. Derzeit beträgt die Entfernungspauschale 0,30 EUR pro Entfernungskilometer. Sie kann sowohl für Fahrten im privaten PKW als auch bei der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln sowie bei einer Kombination aus beiden angesetzt werden. Im Hinblick auf die öffentlichen Verkehrsmittel besteht seitens des Arbeitnehmers ein Wahlrecht: er kann entweder die tatsächlichen Kosten mittels Belegen wie Fahrscheinen ansetzen oder aber die Entfernungspauschale nutzen, je nachdem, was für ihn im Endeffekt günstiger ist.

Berechnung der Fahrtkosten für PKW über die Entfernungspauschale

Um die PKW-Fahrtkosten zu berechnen, werden die Entfernungskilometer zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte, die Anzahl der Arbeitstage und die Pendlerpauschale miteinander multipliziert. Bei 230 Arbeitstagen und einer Entfernungsstrecke von 50 Kilometern (nur eine Strecke) ergäbe sich folgende Rechnung:

230 Tage x 50 Kilometer x 0,30 EUR = 3.450 EUR

Maßgeblich für die Berechnung der Fahrtkosten ist der kürzeste Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz. Abweichungen hiervon werden nur anerkannt, wenn diese auf unzumutbare Umstände zurückzuführen sind. In der Entfernungspauschale sind auch die Kosten für Wartung und Instandhaltung des Fahrzeuges enthalten, sodass diese nicht gesondert abzugsfähig sind.

Berechnung der Entfernungspauschale bei Nutzung von PKW und öffentlichen Verkehrsmitteln

Werden sowohl der eigene PKW als auch öffentliche Verkehrsmittel zur Erreichung der Arbeitsstelle genutzt, teilt sich die Rechnung auf. Zunächst werden mit Hilfe der Entfernungspauschale die Fahrtkosten berechnet, die mit dem eigenen PKW entstehen. Danach werden die Kosten für Fähre, Bahn oder Bus hinzuaddiert, höchstens jedoch 4.500 EUR. Als Grundlage der Berechnung dient die kürzeste Verbindung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz. Auch bei Strecken, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt werden, kann die Pendlerpauschale verwendet werden, statt die tatsächlichen Kosten anzusetzen, wie sie sich durch Zugticket, Bahncard oder Busfahrschein bzw. Zeitkarte nachweisen lassen. Vom Finanzamt wird dann automatisch der höhere Betrag berücksichtigt.

Pendler können bei der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln also zwischen Pendlerpauschale und tatsächlichen Kosten wählen und dann den Betrag ansetzen, der für sie günstiger ist. Der Gesamtbetrag von 4.500 EUR darf dabei jedoch nicht überschritten werden. Es gilt dabei zu bedenken, dass es bei Nutzung der Entfernungspauschale unerheblich ist, welche Kosten tatsächlich entstanden sind. Außerdem ist zu beachten, dass die Entfernungspauschale keine Verwendung bei der Nutzung von Taxis und Flugzeugen findet.

(Letzte Aktualisierung: 01.01.1970)