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Steuerrecht

Freibetrag

Der Freibetrag ist ein in verschiedenen Steuergesetzen gebräuchlicher Begriff, mit dem ein nicht zu versteuernder Betrag festgelegt wird. Hauptsächlich kommt der Freibetrag im Einkommensteuerrecht vor. Anders als eine Freigrenze, bei deren Überschreiten der gesamte Betrag steuerpflichtig wird, ist der Freibetrag immer von der Besteuerung ausgenommen und wird üblicherweise vor der Steuerberechnung in Abzug gebracht. Allerdings kann auch ein Freibetrag nicht zur Entstehung von negativen Einkünften, negativen zu versteuernden Einkommen oder negativem Erwerb führen.

Einkommensteuerrecht

Zahlenmäßig am häufigsten kommt der Freibetrag in verschiedenen Bestimmungen des Einkommensteuer­gesetzes (EStG) vor. So kennt das Einkommensteuerecht einen Grundfreibetrag, der das Existenzminimum eines Steuerpflichtigen von der Besteuerung freistellt. Für den Veranlagungszeitraum 2013 ist im § 32a EStG ein Freibetrag von 8.130 EUR bestimmt, sodass Einkommen bis zu dieser Grenze von der Einkommensbesteuerung befreit sind.

Ein weiterer wichtiger Freibetrag ist der Kinderfreibetrag, der für jedes zu berücksichtigende Kind einen Betrag von aktuell 2.184 EUR bestimmt (4.368 EUR bei gemeinsam veranlagten Eheleuten, sofern das Kind zu beiden in einem Kindschaftsverhältnis steht). Zuzüglich eines einmaligen Betrages von 1.320 EUR für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.

Weitere Freibeträge definieren unter anderem § 17 EStG (Veräußerungsgewinne), § 19 EStG (Versorgungs­freibetrag) und § 20 EStG, der den früheren Sparerfreibetrag durch einen Sparerpauschbetrag von 801 EUR ersetzt, der über die Werbungskosten geltend gemacht wird. Oder die §§ 24a (Freibetrag bei Versorgungsbezüge und Renten) und 24b EStG (besonderer Freibetrag für Alleinerziehende).

Freibeträge in anderen Steuergesetzen

Auch das Körperschaftsteuergesetz (KStG) und das Gewerbesteuergesetz (GewStG) kennen den Begriff Freibetrag. So können kleine Körperschaften nach § 24 KStG einen Freibetrag von 3.835 EUR und Land- und forstwirtschaftliche Vereine nach § 25 KStG einen Freibetrag von 13.835 EUR geltend machen. Das Gewerbesteuerrecht definiert in § 11 GewStG einen Freibetrag von 24.500 EUR, der für Einzelgewerbe­treibende und Personengesellschaften steuerfrei bleibt.

Zusätzlich ist der Freibetrag im Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) verankert und definiert die Grenzwerte einer Erbschaft oder Schenkung, die von der Berechnung der Erbschaftsteuer ausgeschlossen sind (für den Ehegatten oder Lebenspartner z. B. 500.000 EUR, für Kinder 400.000 EUR und für Enkelkinder 200.000 EUR).

(Letzte Aktualisierung: 01.08.2013)