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Steuerrecht

Freistellungsauftrag

Mit dem Freistellungsauftrag erteilt der Kunde seiner Bank die Anweisung, die sofortige Abführung der anfallenden Abgeltungssteuer zu unterlassen.

Wer den direkten Abzug der Abgeltungssteuer vermeiden möchte, der hat die Möglichkeit, seiner Bank einen sogenannten Freistellungsauftrag zu erteilen. Durch die Erteilung des Freistellungsauftrages gibt der Kunde seiner Bank die verbindliche Anweisung, dass diese die anfallende Abgeltungssteuer nicht an das zuständige Finanzamt abführt. Erteilt werden kann der Freistellungsauftrag von allen natürlichen Personen und zudem auch von einigen juristischen Personen.

Wie die Beträge beim Freistellungsauftrag verteilt werden können

Prinzipiell kann der Kunde seiner Bank bzw. seinem Finanzdienstleister einen Freistellungsauftrag erteilen. Wichtig ist dabei zu beachten, dass die Gesamtsumme, die insgesamt freigestellt werden kann, dabei nicht überschritten wird. Denn jedem Steuerpflichtigen steht nur ein bestimmter Betrag zur Verfügung, den er im Zuge des Freistellungsauftrages einsetzen kann. Alleinstehende können insgesamt über einen Sparer-Pauschbetrag von 801 EUR verfügen, während Verheiratete insgesamt einen Betrag von 1.602 EUR nutzen können. Falls der Steuerpflichtige diesen Maximalbetrag nun auf mehrere Banken verteilen möchte, muss er darauf achten, dass die Gesamtsumme der einzelnen Freistellungsaufträge den Höchstbetrag nicht überschreitet. Es ist also nicht möglich, der einen Bank einen Freistellungsauftrag über 800 EUR zu erteilen, und der zweiten Banken zusätzlich noch einen anderen Freistellungsauftrag über einen Betrag von beispielsweise 900 EUR zu erteilen.

Gültigkeit und Wirkung des Freistellungsauftrages

Grundsätzlich hat der Kunde die Möglichkeit, seinen erteilten Freistellungsauftrag entweder zu befristen oder unbefristet zu erteilen. Erteilt werden können Freistellungsaufträge sowohl für das laufende Jahr als auch für zukünftige Jahre. Eine rückwirkende Erteilung auf vorherige Jahre ist hingegen nicht möglich. Falls der Kunde seiner Bank nicht jedes Jahr neuerlich ein Freistellungsauftrag erteilen möchte, kann er diesen auch unbefristet erteilen. Im Auftrag selbst kann entweder eine bestimmte Summe genannt werden oder ansonsten gilt der Freistellungsauftrag automatisch für die maximal mögliche Summe, also für den Sparer-Pauschbetrag. Mit dem Freistellungsauftrag kann der Kunde verhindern, dass die Bank die Steuern direkt an das zuständige Finanzamt abführt. Wird also kein Freistellungsauftrag erteilt, ist die Bank dazu verpflichtet, von allen anfallenden Erträgen die 25-prozentige Abgeltungssteuer abzuführen. In diesem Fall handelt es sich um eine Einkommens­steuer­voraus­zahlung, die auf die Steuerschuld angerechnet wird.

(Letzte Aktualisierung: 01.01.1970)