Gesonderte Feststellung
Eine gesonderte Feststellung kommt zur Anwendung, wenn eine Person eine Einkunftsquelle aus einer Gewinneinkunftsart besitzt und das Finanzamt ihres Wohnortes nicht identisch ist mit dem Finanzamt, in dessen Einzugsbereich die Einkünfte erzielt werden. Sind mehrere Personen betroffen, muss eine einheitliche und eine gesonderte Feststellung abgegeben werden. Hierfür gibt es spezielle Formulare, die bei jedem Finanzamt erhältlich sind. Durch eine einheitliche und gesonderte Feststellung soll verhindert werden, dass ein Sachverhalt von verschiedenen Finanzämtern unterschiedlich bewertet wird.
Gesonderte Feststellung – Einkommensarten
Das Finanzamt unterscheidet zwischen den Gewinneinkünften (aus Gewerbetrieb, aus freiberuflichen Tätigkeit, aus Land- und Forstwirtschaft) sowie Überschusseinkünften (Arbeitnehmertätigkeit, Kapitaleinkünften, Vermietung oder Verpachtung, Sonstiges). Alle Einnahmen aus Gewinneinkünften müssen in einer Feststellungserklärung angegeben werden, wenn das Finanzamt des Wohnortes des Unternehmers nicht identisch ist mit dem Finanzamt, in dessen Einzugsbereich die Einkünfte erzielt werden, mithin also die Tätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt selbst dann, wenn nur eine einzelne Person betroffen ist.
Einheitliche und gesonderte Feststellung
Bei einer einheitlichen und gesonderten Feststellung werden die Einkünfte einer Personengesellschaft insgesamt erfasst und auf die Mitglieder verteilt. Dabei werden auch die Einnahmen und Ausgaben berücksichtigt, die ein Gesellschafter im Interesse der Gesellschaft selbst erzielt bzw. getragen hat. Derartige Beträge werden als Sonderbetriebseinnahmen bzw. -ausgaben bezeichnet. Ein Beispiel hierfür wäre ein Mitglied einer Personengesellschaft, das eine Messe besucht, dort Kundengespräche führt und wichtige Vertragsabschlüsse für die Personengesellschaft tätigt. In diesem Zusammenhang entstehen Bewirtungs- und Übernachtungskosten, die als Sonderbetriebsausgaben angesetzt werden können.
Alle Angaben, die in einer einheitlichen und gesonderten Feststellung gemacht werden, müssen vom zuständigen Betriebsstätten-Finanzamt geprüft und entsprechend ausgewertet werden. Ist dies geschehen, wird die einheitliche und gesonderte Feststellung direkt an die Wohnsitz-Finanzämter der beteiligten Personen weitergeleitet. Dieses Verfahren ist automatisiert. Die einheitliche und gesonderte Feststellung dient als Basis für die Erstellung des Grundlagenbescheides und für die Festlegung der Einkommensteuer. Wurde der Grundlagenbescheid noch nicht erstellt und sind die Beteiligungseinkünfte bekannt, hat das Finanzamt die Möglichkeit, das Beteiligungs-Einkommen im jährlichen Einkommensteuerbescheid im Schätzungswege zu berücksichtigen. Sollte der Grundlagenbescheid später einen anderen Betrag ergeben, wird der Einkommensteuerbescheid nochmals korrigiert.
Gesonderte Feststellung – Verzicht bei Geringfügigkeit
In bestimmten Einzelfällen kann auf die einheitliche und gesonderte Feststellung verzichtet werden. Dies wäre zum Beispiel bei einem Ehepaar der Fall, das gemeinsam eine Wohnung vermietet.
(Letzte Aktualisierung: 03.09.2013)