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Steuerrecht

Gewerbesteuer

Rechtliche Grundlage und Geschichte, Berechnung und Vorauszahlung

Jeder Gewerbetreibende ist verpflichtet, den Ertrag seines Gewerbes zu versteuern. Als eine sogenannte Gemeindesteuer wird die Gewerbesteuer in der Gemeinde erhoben, in der der Gewerbebetrieb aktiv ist. Wird das Gewerbe in mehreren Gemeinden ausgeübt, so wird die Gewerbesteuer anteilig zwischen den Gemeinden verteilt, in denen eine Betriebsstätte unterhalten wird. Über den Hebesatz, nach dem die Gewerbesteuer berechnet wird, entscheidet jeweils die Gemeinde.

Rechtliche Grundlage und Geschichte

Die Rechtsgrundlagen für die Gewerbesteuer bilden das Gewerbesteuergesetz (GewStG), die Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung und die Gewerbesteuerrichtlinien.

Als eine der ältesten Steuern in Deutschland wurde die Gewerbesteuer mehrfach angepasst. So wurde die Besteuerung der Arbeitsplätze über die Lohnsummensteuer 1978 abgeschafft; die Besteuerung des Gewerbe­kapitals fiel 1998 weg, sodass die Gewerbesteuer heute eine reine Ertragssteuer ist. Die letzte Änderung erfolgte 2008 durch das Unternehmenssteuerreformgesetz. Seither ist die Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig.

Berechnung seit 2008

Maßgebend für die Berechnung der Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag, der auf volle 100 EUR abgerundet und um einen Freibetrag reduziert wird, der bei natürlichen Personen und Personengesellschaften aktuell 24.500 EUR beträgt (für einige Unternehmen juristischer Personen des öffentlichen und privaten Rechts gilt ein Freibetrag von 5.000 EUR). Der verbleibende Gewerbeertrag wird mit einer Steuermesszahl multipliziert, die seit 2008 einheitlich auf 3,5 % festgelegt ist. Handelt es sich bei dem Gewerbetreibenden um einen Hausgewerbetreibenden oder eine gleichgestellte Person ermäßigt sich die Steuermesszahl auf 1,96 %.

Der Steuermessbetrag wird durch das jeweilige Betriebsfinanzamt mittels eines Gewerbe­steuer­mess­bescheides festgestellt. Sind mehrere Betriebsstätten in verschiedenen Gemeinden vorhanden, zerlegt das Betriebsfinanzamt den Messbetrag auf die jeweils berechtigten Gemeinden.

Die tatsächliche Gewerbesteuer wird von jeder Gemeinde selbst durch Anwendung eines Hebesatzes festgesetzt. Dieser kann von den Gemeinden für jedes Rechnungsjahr neu bestimmt werden. Der Hebesatz beträgt mindestens 200 % und gilt einheitlich für alle Gewerbetreibenden einer Gemeinde.

Vorauszahlung der Gewerbesteuer

Ausgehend von der im vergangenen Rechnungsjahr ermittelten Gewerbesteuer sind die Gewerbetreibenden verpflichtet, je ein Viertel der letztjährigen Gewerbesteuer am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November als Vorauszahlung an das Betriebsfinanzamt abzuführen. Zwar ist die Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig, kann aber bei natürlichen Personen und bei Personengesellschaften pauschal auf die zu zahlende Einkommensteuer angerechnet werden.

Zur Gewerbesteuer von Angehörigen freier Berufe siehe auch den Beitrag von Bürger in NJW 2019, 1407 ff.

(Letzte Aktualisierung: 14.05.2019)