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Steuerrecht

Gewinnverteilung bei einer GmbH

Bei der Gewinnverteilung bei einer GmbH wird in der Regel das Prinzip verfolgt, den Gewinn gemäß der jeweiligen Geschäftsanteile zu verteilen. Im Gesellschaftervertrag kann aber auch ein anderer Maßstab festgelegt werden. Für eine zivil- und gesellschaftsrechtlich wirksame Gewinnverteilung bedarf es eines ordnungsgemäßen Beschlusses der Gesellschafterversammlung der GmbH.

Prinzip hinter der Gewinnverteilung bei einer GmbH

Um eine Gewinnverteilung vornehmen zu können, ist ein Gesellschafterbeschluss erforderlich. Der Überschuss wird also nicht zwangsläufig in voller Höhe oder automatisch verteilt. Per Beschluss kann festgelegt werden, ob ein Teil oder der gesamte erwirtschaftete Überschuss thesauriert, also einbehalten wird. Die Gesellschafter haben keinen Rechtsanspruch auf einen bestimmten prozentualen Anteil der eigenen Einlage, wie es bei Personengesellschaften geregelt ist. Vielmehr steht laut Gesetz den Gesellschaftern der gesamte Jahresüberschuss zu. Wirtschaftliche Überlegungen werden die Gesellschafter jedoch vielfach dazu bewegen, dieses Recht im Rahmen des Beschlusses über die Gewinnverteilung einzuschränken, um der GmbH die notwendigen Mittel für ihre Geschäftstätigkeit zu belassen.

Im Rahmen der Gewinnverteilung bei einer GmbH ausgeschüttete Gewinne sind steuerpflichtige Einkünfte (Dividendenerträge) und unterliegen der Abgeltungssteuer, sofern sich die Beteiligungen im Privatvermögen befinden. Mit dem Einbehalt von 25 % Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer gilt die Besteuerung als abgegolten.

Abgrenzung Gewinnverteilung bei einer GmbH und Gehaltszahlungen

Die Gewinnverteilung bei einer GmbH ist nicht mit Gehaltszahlungen zu verwechseln. Gehälter werden vor der Gewinnausschüttung ausgezahlt. Erst dann wird der verbleibende Überschuss gemäß der Anteile an die Gesellschafter verteilt. Die Gesellschafter als solche gelten jedoch nicht als Arbeitnehmer. Die Höhe der Gehälter richtet sich in erster Linie nach der Tätigkeit im Unternehmen. Es gibt also vom Prinzip her keinen direkten Zusammenhang zwischen Gesellschaftsanteilen und Gesellschaftergehältern. Ein Gesellschafter, welcher nur 10 % der Einlagen eingebracht hat, kann dennoch ein höheres Gehalt beziehen, wenn er als Geschäftsführer tätig ist. Umgekehrt kann ein Gesellschafter, der 90 % der Einlagen beigesteuert hat, auch gar kein Gehalt bekommen, wenn er nur als Geldgeber fungiert und sich sonst auf keine Weise mit seiner Person in der GmbH einbringt. Solche Gesellschafter werden auch als "Nur- Gesellschafter" im Gegensatz zu „Gesellschafter-Geschäftsführern“ bezeichnet.

Gesellschaftergehälter werden stets mit dem persönlichen Steuersatz des Gesellschafters versteuert.

Gewinnverteilung bei einer GmbH anhand eines Beispiels

Eine GmbH wurde mit einem Stammkapital von 200.000 EUR gegründet. Das Kapital wurde von zwei Unternehmern erbracht, von denen Gesellschafter A 150.000 EUR (75 %) und der andere 50.000 EUR (25 %) beigesteuert hat. Im Gesellschaftervertrag wurde nichts Näheres zur Gewinnverteilung festgelegt, weswegen die Anteile maßgeblich für die Gewinnverteilung bei einer GmbH sind. Der Überschuss des vergangenen Geschäftsjahres beträgt 250.000 EUR. Entsprechend der Anteile erhält Gesellschafter A 187.500 EUR und Gesellschafter B 62.500 EUR, also jeweils 75 % und 25 % vom Gewinn.

(Letzte Aktualisierung: 22.08.2013)