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Steuerrecht

GrEStG

Die Abkürzung steht für das Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung v. 26.02.1997 (BGBl. I S. 418, 1804), das zuletzt durch Art. 23 des Gesetzes v. 16.12.2022 (BGBl. I S. 2294) geändert worden ist.

Zur Anwendung der Freigrenze des § 3 Nr. 1 GrEStG bei mehreren Veräußerern und Erwerbern siehe FinMin. Sachsen-Anhalt, Erlass v. 16.01.2020 – 43-S 4505-22, DB 2020, 369.

Zur Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG siehe BFH, Urt. v. 21.08.2019 – II R 15/19 (II R 50/13), DB 2020, 370.

BFH, Urt. v. 21.08.2020 – II R 21/19 (II R 56/15), DB 2020, 372 [Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG bei einer Abspaltung]

 BFH, Beschl. v. 03.06.2020 – II B 54/19, DB 2020, 2389:

„1. Der Erwerb von Zubehör unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer. Ein darauf entfallendes Entgelt gehört nicht zur Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer.

  1. Für die Beurteilung, ob Gegenstände Zubehör darstellen, ist die zivilrechtliche Rechtsprechung maßgebend. Die Gegenstände müssen dazu bestimmt sein, dauerhaft dem wirtschaftlichen Zweck des Grundstücks zu dienen. Es ist Aufgabe des Tatrichters, diese Zweckbestimmung festzustellen.“

(Letzte Aktualisierung: 20.03.2023)

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