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Steuerrecht

Investitionsabzugsbetrag

Der Investitions­abzugs­betrag ersetzt die Vorschriften zur Ansparabschreibung und zur Investitionszulage. Anwendung findet die Vorschrift zum Investitionsabzugsbetrag seit dem Veranlagungszeitraum 2008. Mit dem Investitionsabzugsbetrag können 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines künftigen, abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens gewinnmindernd in Abzug gebracht werden. Der Investitionsabzugsbetrag hat Auswirkung auf die Abschreibung und führt bei Geltendmachung zu einer Verringerung der Bemessungsgrundlage für die Abschreibung des begünstigten Wirtschaftsgutes.

Voraussetzungen

Der Investitionsabzugsbetrag ist nach § 7g EStG an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. So darf etwa bei Gewerbebetrieben das Betriebsvermögen (bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich) einen Betrag von 235.000 EUR nicht übersteigen. Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gilt ein maximaler Wirtschaftswert von 125.000 EUR und bei Betrieben, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, darf der Gewinn 100.000 EUR nicht überschreiten. Zudem setzt der Investitionsabzugsbetrag voraus, dass das begünstigte Wirtschaftsgut gegenüber dem Finanzamt nach Funktion und Höhe benannt werden und es muss beabsichtigt sein, das Wirtschaftsgut in den nächsten drei Wirtschaftsjahren anzuschaffen oder herzustellen. Darüber ist es erforderlich, das Wirtschaftsgut nach Anschaffung oder Herstellung wenigstens bis zum Ende des nachfolgenden Wirtschaftsjahres fast ausschließlich betrieblich in einer inländischen Betriebs­stätte zu nutzen.

Maximaler Investitionsabzugsbetrag

Als Investitionsabzugsbetrag können bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend gemacht werden. Der Höchstbetrag liegt bei 200.000 EUR je Betrieb. Dieser maximale Investitionsabzugsbetrag gilt für das Wirtschaftsjahr, in dem der Abzug geltend gemacht wird und die drei vorangegangenen Wirtschaftsjahre. Der Investitionsabzugsbetrag kann auch dann geltend gemacht werden, wenn dadurch Verluste entstehen oder sich die Summe der Verluste erhöht.

Gewinnerhöhende Hinzurechnung

In dem Wirtschaftsjahr, in dem die Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsgutes erfolgt, ist der Investitionsabzugsbetrag mit 40 % der tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, maximal in Höhe des tatsächlich in Anspruch genommenen Betrages gewinnerhöhend hinzuzurechnen.

Rückgängigmachung des Abzuges

Wird das Wirtschaftsgut, für den der Investitionsabzugsbetrag gebildet wurde, nicht bis zum Ende des dritten Wirtschaftsjahres angeschafft oder hergestellt, muss der Investitionsabzugsbetrag rückgängig gemacht und verzinst werden. Auch wenn das begünstigte Wirtschaftsgut im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und bis zum Schluss des nachfolgenden Wirtschaftsjahres nicht hauptsächlich betrieblich genutzt wird, muss sowohl der Investitionsabzugsbetrag als auch die ursprüngliche Gewinnminderung rückgängig gemacht werden.

(Letzte Aktualisierung: 09.08.2013)