Kilometerpauschale
Die Kilometerpauschale ist im deutschen Einkommensteuerrecht geregelt. Fahrtkosten werden auf ihrer Basis steuerlich berücksichtigt. Bei der Kilometerpauschale wird in rein berufliche Fahrten mit dem privaten Pkw und in Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte unterschieden. Letztere werden auch als Entfernungspauschale oder Pendlerpauschale bezeichnet.
Sowohl Selbstständige als auch Arbeitnehmer sollten bei ihrer Einkommensteuererklärung darauf achten, dass Kosten für beruflich bedingte Fahrtkosten geltend gemacht werden. Welcher Betrag im Detail steuerlich geltend gemacht werden kann, ist durch die Kilometerpauschale gesetzlich geregelt. Die Kilometerpauschale gilt im gesamten Bundesgebiet einheitlich.
Wie hoch ist die Kilometerpauschale und wer darf sie nutzen?
Die Höhe der Kilometerpauschale beträgt seit einiger Zeit 0,30 EUR pro Kilometer. Zwischenzeitlich war es einmal so, dass die Kilometerpauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb nur dann berücksichtigt werden durfte, wenn eine bestimmte Mindestanzahl von Kilometern zurückgelegt wurde. Diese Kilometerbegrenzung gibt es inzwischen nicht mehr, sodass die Entfernungspauschale bereits ab dem ersten Kilometer angesetzt werden kann.
Während für rein berufliche Fahrten jeder tatsächlich gefahrene Kilometer zählt, sind bei Fahrten Wohnung-Betrieb nur die Kilometer anzusetzen, die für die einfache Fahrt gelten. Konkret heißt das, dass nur Fahrkosten für den Hinweg zum Arbeitsplatz steuerlich geltend gemacht werden können, nicht jedoch die Kosten für den Rückweg bzw. Heimweg.
Nutzen darf die Kilometerpauschale jeder Arbeitnehmer und auch jeder Selbstständige, der das private Fahrzeug aus beruflichen Gründen in Anspruch nimmt.
Auf Basis welcher Strecke wird die Kilometerpauschale berechnet?
Wie bereits erwähnt, ist die einfache zurückgelegte Strecke zum Arbeitsplatz die Grundlage für die Berechnung der Kilometerpauschale für Fahrten Wohnung-Betrieb. In dem Zusammenhang ist es sehr wichtig zu beachten, dass das Finanzamt ausschließlich die kürzeste Entfernung zwischen Arbeitsplatz und Wohnung akzeptiert. Es ist also nicht gestattet, auf Umwegen zum Arbeitsplatz zu gelangen und diese Kosten dann auch als Fahrtkosten im Zuge der Entfernungspauschale abzusetzen. Es gibt in diesem Zusammenhang jedoch auch Ausnahmen, wie zum Beispiel eine solche, dass die kürzeste Strecke für den Verkehrsteilnehmer sehr ungünstig ist, sodass auch eine etwas längere Strecke akzeptiert wird, über die der Arbeitnehmer deutlich schneller zum Ziel kommt.
Für rein berufliche Fahrten existiert eine solche Einschränkung nicht. Hier kann der Weg über die Kilometerpauschale abgerechnet werden, der tatsächlich zurückgelegt wurde, auch wenn z. B. wegen eines Staus eine Umwegfahrt in Kauf genommen werden musste.
(Letzte Aktualisierung: 24.07.2013)
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