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Steuerrecht

Kleinbetragsrechnungen (2018)

Kleinbetragsrechnungen weisen steuerrechtlich eine Besonderheit auf. Bis zu einem bestimmten Rechnungsbetrag, der zum 01.01.2018 auf 250 Euro angehoben wurde, reichen für die steuerliche Anerkennung Mindestangaben auf dem Rechnungsdokument.

Bei Kleinbetragsrechnungen sind die folgenden Angaben ausreichend:

  1. Vollständiger Name bzw. korrekte Firma und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers
  2. Ausstellungsdatum des Dokuments
  3. Menge und Art (= handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände bzw. Umfang und Art der sonstigen Leistung
  4. Entgeltbetrag und Steuerbetrag für die Lieferung/sonstige Leistung in einer Summe
  5. Maßgeblicher Steuersatz, ggf. Hinweis auf eine Steuerbefreiung.

Achtung: Ein Hinweis „inkl. Umsatzsteuer“ ist nicht ausreichend!

Im Übrigen gelten die Regelungen über Kleinbetragsrechnungen nicht beim grenzüberschreitenden Versandhandel (§ 3c UStG), bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a UStG) und auch nicht bei sog. Reverse-Charge-Leistungen (§ 13b UStG).

(Letzte Aktualisierung: 01.03.2018)

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Fachanwalt für Steuerrecht

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