Krankheitskosten (zumutbare Belastung)
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden (BFH, Urt. v. 02.09.2015 – VI R 32/13):
„Krankheitskosten einschließlich Zuzahlungen sind außergewöhnliche Belastungen. Es ist von Verfassungs wegen nicht geboten, bei der einkommensteuerrechtlichen Berücksichtigung dieser Aufwendungen auf den Ansatz der zumutbaren Belastung zu verzichten.“
Ergänzender Hinweise
In dem vor dem BFH geführten Verfahren war streitig, ob von der Krankenversicherung nicht getragene Krankheitskosten, insbesondere Zuzahlungen, als außergewöhnliche Belastungen von Verfassungs wegen ohne Ansatz einer zumutbaren Belastung einkommensteuerrechtlich zu berücksichtigen sind. Der BFH äußert gegenüber dem Ansatz der zumutbaren Belastung keine verfassungsmäßig begründeten Bedenken.
(Letzte Aktualisierung: 07.03.2016)
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