Lohnsteuer
Bei der Lohnsteuer handelt es sich um eine Form der Einkommensteuer. Steuerschuldner ist der Arbeitnehmer. Die Steuer wird auf nichtselbständige Arbeit erhoben und zählt zu den Quellensteuern. Das bedeutet, dass sie vom Arbeitgeber einbehalten und direkt an das zuständige Finanzamt abgeführt wird. Die Höhe ist von der Lohnsteuerklasse abhängig, die auf einem sechsstufigen System fußt. Maßgeblich für die Zuordnung einer Steuerklasse ist unter anderem der Familienstand des Arbeitnehmers. Am Ende eines Kalenderjahres ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine Lohnsteuerbescheinigung auszustellen, in der alle einbehaltenen Steuern (neben der Lohnsteuer noch Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) ausgewiesen werden. Diese Bescheinigung wird als Einkommensnachweis und für die Einkommensteuererklärung benötigt, über die auch der Lohnsteuer-Jahresausgleich vorgenommen wird, mit dem zu viel gezahlte Steuern vom Finanzamt zurückgefordert werden können.
Höhe und Grundfreibetrag
Die Lohnsteuerklasse kann der Arbeitnehmer der Steuerkarte entnehmen. Diese wurde ihm in der Vergangenheit jedes Jahr von der Gemeinde, in der er gemeldet ist, zugestellt. Ab dem Jahr 2013 werden die Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) elektronisch aus einer zentralen Datei vom Arbeitgeber abgerufen.
Ausgehend von der Steuerklasse werden monatlich Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer berechnet und direkt vom Brutto-Lohn abgezogen. Dieser Vorgang kann auf der monatlichen Lohnabrechnung nachvollzogen werden. Hierbei werden auch mögliche Freibeträge berücksichtigt, die auf der Lohnsteuerkarte bzw. in den ELStAM vermerkt sein müssen. Der wichtigste Freibetrag ist der Grundfreibetrag in Höhe von 8.130 EUR im Jahr 2013. Ab dem Jahr 2014 sind es 8.354 EUR. Nur Einkommen, das diesen Betrag übersteigt, wird versteuert, nicht also der Gesamtbetrag.
Lohnsteueranmeldung
Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, die einbehaltene Lohnsteuer innerhalb bestimmter Fristen anzumelden und abzuführen. Lohnsteueranmeldungen erfolgen seit 2005 ausschließlich auf elektronischem Wege. Der Anmeldezeitraum für die Lohnsteuer ist der Kalendermonat. Sollte die abzuführende Steuer mehr als 1.000 EUR und weniger als 4.000 EUR betragen, verlängert sich der Zeitraum auf das Quartal. Bei weniger als 1.000 EUR abzuführender Lohnsteuer gilt das Kalenderjahr als Anmeldezeitraum.
Einkommensteuererklärung und Lohnsteuer-Jahresausgleich
Arbeitnehmer können nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres eine Einkommensteuererklärung abgeben, wodurch die gezahlte Lohnsteuer auf die endgültige Steuerschuld angerechnet wird (Steuer-Vorauszahlung). Sofern der Arbeitnehmer außer dem Lohn bzw. Gehalt seines Arbeitgebers keine weiteren Einkünfte hat und er weder Werbungskosten, Sonderausgaben noch außergewöhnliche Belastungen geltend machen möchte, gilt die Einkommensteuer mit der einbehaltenen Lohnsteuer als abgegolten. Mit Hilfe des Lohnsteuer-Jahresausgleichs haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, eventuell zu viel gezahlte Steuern vom Finanzamt zurückzufordern. Der Lohnsteuer-Jahresausgleich ist Teil der Steuererklärung.
(Letzte Aktualisierung: 18.07.2013)