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Steuerrecht

Progressionsvorbehalt

Erläuterung, gesetzliche Grundlage und Zweck

Der Progressionsvorbehalt ist eine Regelung, nach der steuerfreie Einkünfte eines Steuerpflichtigen lediglich zur Ermittlung der Höhe des Steuersatzes herangezogen werden. Durch den Progressionsvorbehalt sollen Steuerpflichtige nach ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit besteuert werden und es soll verhindert werden, dass das tatsächlich zu versteuernde Einkommen einem Steuersatz zugeordnet wird, der für Geringverdiener bestimmt ist. Die über den Progressionsvorbehalt herangezogenen Einkünfte bleiben steuerfrei. Sie erhöhen lediglich den Bemessungswert für den anzuwendenden Steuersatz. Der Progressionsvorbehalt wird auf bestimmte Einkünfte angewendet, die nach dem deutschen Steuerrecht, einem Doppelbesteuerungsabkommen oder einem ähnlichen völkerrechtlichen Vertrag steuerfrei sind.

Gesetzliche Grundlage für den Progressionsvorbehalt

Gesetzlich geregelt ist der Progressionsvorbehalt in § 32b Einkommensteuergesetz (EStG). Dort werden im Einzelnen die Einkünfte aufgelistet, die mittels Progressionsvorbehalt zur Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes herangezogen werden. Dazu zählen unter anderem Arbeitslosen-, Kranken- oder Mutterschaftsgeld, Sozialleistungen nach dem Dritten Buch des Sozialgesetzes, aber auch Einkünfte aus dem Ausland, die aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder eines ähnlichen zwischenstaatlichen Vertrages im Inland nicht zu versteuern sind. Anzuwenden ist der Progressionsvorbehalt immer dann, wenn er in einem Steuergesetz explizit angeordnet ist.

Zweck des Progressionsvorbehalts

Der Progressionsvorbehalt zielt auf eine steuerrechtliche Gleichbehandlung und soll verhindern, dass die im Inland zu versteuernden Einkünfte Wohlhabender nach einem Steuersatz berechnet werden, der für Geringverdiener bestimmt sind. Der Gedanke dahinter lässt sich an einem Beispiel verdeutlichen: Angenommen wird ein Steuerpflichtiger mit einem Gesamteinkommen von 150.000 EUR. Von diesem Einkommen sind jedoch nur 5.000 EUR im Inland steuerpflichtig. Das restliche Einkommen von 145.000 EUR wurde im Ausland erzielt und unterliegt aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens nicht der deutschen Einkommensteuer. Da ein zu versteuerndes Einkommen von 5.000 EUR in Deutschland steuerfrei bleibt, müsste der Steuerpflichtige in diesem Fall in Deutschland keine Einkommensteuer zahlen. Dies wäre aber im Vergleich zu einem wirklichen Geringverdiener ungerecht. Daher wird der Progressionsvorbehalt angewendet und der anzuwendende Steuersatz aus dem gesamten Einkommen von 150.000 EUR ermittelt. Durch den Progressionsvorbehalt unterliegen die im Inland erzielten Einkünfte von 5.000 EUR einem Steuersatz von derzeit 36,54 % und es sind 1.827 EUR Einkommensteuer zu zahlen.

(Letzte Aktualisierung: 16.08.2013)