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Steuerrecht

Schenkungsteuer

Höhe und Anwendung der Schenkungsteuer sowie Besonderheiten

Die Schenkungsteuer bezieht sich auf Zuwendungen bzw. die Versprechen auf eine Zuwendung unter lebenden Personen. Dies mag sich zunächst irritierend anhören, lässt sich aber durch die enge Verknüpfung mit der Erbschaftsteuer erklären. Die Schenkungsteuer soll nämlich verhindern, dass die Erbschaftsteuer durch eine frühzeitige Schenkung vor dem Ableben des Schenkenden umgangen wird. Für die Schenkungsteuer gibt es Freibeträge, deren Höhe sich aus dem Grad der Verwandtschaft ableitet, der zwischen Schenkendem und Beschenktem besteht. Dementsprechend sind beide Steuern auch im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt.

Die Schenkungsteuer kommt immer dann zur Anwendung, wenn zwischen lebenden Personen Zuwendungen getätigt werden. Es fließen also Vermögenswerte (beispielsweise Geld oder Güter) vom Schenkenden zum Empfänger, ohne dass hierfür eine Gebühr bzw. eine Gegenleistung eingefordert wird. Mindestens eine der Personen muss dafür Inländer sein oder es muss sich bei den Vermögenswerten um inländisches Vermögen handeln. Für die Höhe der Schenkungsteuer sind sowohl das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz als auch das Bewertungsgesetz heranzuziehen.

Höhe der Schenkungsteuer

Für die Schenkungsteuer wird wie bei der Erbschaftsteuer eine Steuerklasse ermittelt. Insgesamt gibt es davon drei, wobei Steuerklasse I die günstigste, also die mit der geringsten Belastung ist. Welche Steuerklasse im Einzelfall relevant ist, hängt vom Verhältnis zwischen Schenkendem und Beschenktem ab. Steuerklasse I gilt beispielsweise für Ehegatten und Kinder, Steuerklasse II für Eltern und Geschwister und Steuerklasse III für alle verbleibenden Personen wie Freunde oder Lebensgefährten. Der Steuersatz bei der Schenkungsteuer ist auch vom Wert des Vermögens abhängig. In Steuerklasse I reicht er von 7 % (Vermögenswert bis 75.000 EUR) bis 30 % (Vermögenswert ab 26 Millionen EUR). In Steuerklasse II reicht der Steuersatz für dieselben Vermögenswerte von 15 % bis 43 %. Bei Steuerklasse III kommen nur zwei Steuersätze zum Tragen, nämlich 30 % für Werte bis 6 Millionen EUR und 50 % für Schenkungen, die darüber hinausgehen.

Besonderheiten bei Schenkungen

Ehebedingte Zuwendung: Schenkung zwischen zwei Ehepartnern. Ein Beispiel: ein Ehepartner arbeitet unentgeltlich im Familienbetrieb. Derartige Vorgänge lösen regelmäßig keine Schenkungsteuer aus.

Gemischte Schenkung: Diese Regelung bezieht sich beispielsweise auf den Erwerb von Grundstücken und Immobilien, wenn gleichzeitig mit dem Grundstück zusammenhängende Darlehensbelastungen mit übernommen werden. Versteuert mit der Schenkungsteuer wird nur die tatsächliche Bereicherung.

Gelegenheitsgeschenke: Unter diese Kategorie fallen zum Beispiel Weihnachts- oder Geburtstagsgeschenke. Auch hier fällt keine Schenkungsteuer an, solange sich der Wert des Geschenks in Anbetracht der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beteiligten im üblichen Rahmen befindet.

Ergänzende Rechtsprechung

Das Finanzgericht (FG) Münster hat entschieden, dass überhöhte Mietzahlungen, die eine verdeckte Gewinnausschüttung bedeuten, nicht der Schenkungsteuer unterliegen (FG Münster, Urt. v. 22.10.2015 – K 986/13). Der in einem solchen Fall zu beobachtende Vermögensvorteil sei nicht Ergebnis einer freigebigen Zuwendung.

(Letzte Aktualisierung: 28.12.2015)