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Steuerrecht

Sonderabschreibungen

Bei Sonderabschreibungen handelt es sich um eine Absetzung für Abnutzung, der keine planmäßige Wertminderung bei einem Wirtschaftsgut zugrunde liegt. Die Sonderabschreibung wird zusätzlich zur normalen – plan- bzw. regelmäßigen – Abschreibung durchgeführt. Die reguläre Abschreibung wird durch die Sonder­abschreibung jedoch nicht beeinflusst, sondern in der Regel normal weitergeführt. Lediglich der Restbuchwert verringert sich und damit auch die Abschreibungsdauer. Eine Änderung der Abschreibung selbst wäre dann gegeben, wenn eine erhöhte Abschreibung durchgeführt werden würde.

Auswirkungen von Sonderabschreibungen auf den Gewinn

Praktisch lassen sich mit Hilfe von steuerlichen Sonderabschreibungen zu versteuernde Gewinne des laufenden Geschäftsjahres reduzieren. Dadurch wird jedoch das Abschreibungsvolumen selbst nicht verändert, da das Wirtschaftsgut aufgrund des so verringerten Restbuchwertes früher komplett abgeschrieben ist. Im Endeffekt handelt es sich bei Sonderabschreibungen also nur um eine Verschiebung von Gewinnen zur Glättung von Progressionsspitzen.

Voraussetzungen für eine Sonderabschreibung

Steuerliche Sonderabschreibungen können derzeit nur von kleinen und mittleren Unternehmen (KMUs) durchgeführt werden. Die Größe des Unternehmens wird in diesem Zusammenhang anhand der Grenzen ermittelt, die bestimmte Werte nicht überschreiten dürfen. Seit 2011 darf das Betriebsvermögen für Sonderabschreibungen nicht mehr als 235.000 EUR betragen (bis 2011 waren es 335.000 EUR). Für Betriebe aus dem Bereich der Land- und Forstwirtschaft gelten 125.000 EUR (175.000 EUR bis 2011) als Grenze. Ein durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelter Gewinn darf den Betrag von 100.000 EUR (200.000 EUR bis 2011) nicht übersteigen.

Durchführung von Sonderabschreibungen

Sonderabschreibungen können grundsätzlich nur für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Anspruch genommen werden. Dazu zählen beispielsweise Fahrzeuge, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Maschinen und EDV-Komponenten. Die betreffenden Wirtschaftsgüter müssen zu mindestens 90 % betrieblich genutzt werden. Auf einen privaten PKW, der nur hin und wieder betrieblich genutzt wird, kann die Sonderabschreibung demnach nicht angewendet werden.

Sonderabschreibungen dürfen maximal 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten betragen. Wurde vor der Anschaffung bzw. Herstellung ein Investitionsabzugsbetrag genutzt, werden die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten entsprechend vermindert. Die Sonderabschreibung kann im Jahr der Anschaffung selbst sowie in den vier darauffolgenden Wirtschaftsjahren durchgeführt werden. Zu beachten ist dabei natürlich, dass einige Wirtschaftsgüter nur über eine geringere gewöhnliche Nutzungsdauer verfügen. Bei einem Computer liegt diese beispielsweise bei drei Jahren. Dementsprechend kann die Sonderabschreibung hier auch nur auf diesen Zeitraum verteilt werden.

(Letzte Aktualisierung: 01.01.1970)