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Steuerrecht

Steuerverkürzung

Eine Steuerverkürzung liegt vor, wenn eine Person oder ein Unternehmen leichtfertig unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber dem Finanzamt macht und dadurch die fällige Steuer nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß festgesetzt wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Steuerunterlagen überhaupt nicht, unvollständig oder verspätet eingereicht werden. Obwohl eine Steuerverkürzung weniger gravierend als eine Steuerhinterziehung ist, stellt sie eine Ordnungswidrigkeit dar, die unter Umständen mit einem Bußgeld belegt werden kann. In besonders schwerwiegenden Fällen ist es möglich, dass die zuständige Steuerbehörde ein Strafverfahren gegen die Person oder gegen das Unternehmen eröffnet, welches für die Steuerverkürzung verantwortlich ist.

Abgrenzung Steuerverkürzung von Steuerhinterziehung
Bei der Steuerverkürzung handelt es sich um eine leichtfertige Form der Steuerhinterziehung. Nähere Einzelheiten zur Steuerverkürzung sind im Paragraph 378 der Abgabenordnung geregelt. Es liegt im Ermessen des Finanzamtes, ob weitere Schritte gegen die verantwortliche Person eingeleitet werden. Im schlimmsten Falle muss mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 EUR gerechnet werden.
Eine Steuerhinterziehung liegt vor, wenn die steuerpflichtige Person oder das Unternehmen bewusst und grob fahrlässig falsche Angaben gemacht hat. In diesem Falle besteht nicht nur die Möglichkeit, dass das Finanzamt ein Bußgeld verhängt, sondern auch, dass die betreffende Person strafrechtlich verfolgt wird.

Selbstanzeige und Straffreiheit
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Steuerverkürzung rückgängig zu machen oder ihre Folgen erheblich zu mildern. Dies gilt allerdings nur, wenn das Finanzamt noch keinen Bußgeldbescheid verhängt oder strafrechtliche Maßnahmen eingeleitet hat. In erster Linie wäre an eine Berichtigung der Angaben und an eine Selbstanzeige zu denken. Es kann allerdings keine Garantie gegeben werden, dass diese Maßnahmen wirklich ausreichen, um das Bußgeld- oder Strafverfahren gänzlich zum Erliegen zu bringen. Das Finanzamt wird jeden Einzelfall prüfen und dabei nicht nur die Schwere des Tatbestandes, sondern auch das Verhalten der steuerpflichtigen Person berücksichtigen. Liegt eine leichtfertige Steuerverkürzung vor, beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre. Wer die Steuererklärung nicht allein anfertigt, sondern die Hilfe eines Steuerberaters in Anspruch nimmt, sollte darauf achten, dass der Steuerberater verpflichtet ist, gewissenhaft und korrekt zu arbeiten. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass die Steuererklärung fristgerecht, vollständig und pünktlich eingereicht wird. Unterlaufen dem Steuerberater gravierende Fehler oder handelt er grob fahrlässig, kann er genauso wie die steuerpflichtige Person für die entstandene Steuerverkürzung haftbar gemacht werden. Es liegt deshalb im Interesse jedes Klienten, mit darauf zu achten, dass der Steuerberater die vorgegebenen Termine einhält und gewissenhaft arbeitet.

(Letzte Aktualisierung: 14.10.2013)