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Steuerrecht

Umsatzsteuer bei Geschäftsveräußerung

Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Betrieb ganz oder teilweise in einen neuen Betrieb oder eine neue Gesellschaft eingebracht und die Geschäftstätigkeit fortgesetzt wird. Sind alle diese Voraussetzungen gegeben, muss keine Umsatzsteuer bei Geschäftsveräußerung gezahlt werden. Damit soll dem Unternehmer, der den Betrieb übernimmt, die Chance gegeben werden, die Geschäftstätigkeit fortzusetzen, ohne zu starken finanziellen Belastungen ausgesetzt zu sein. Wird die Geschäftstätigkeit aufgegeben, fällt Umsatzsteuer bei Geschäftsveräußerung an. Das Gleiche gilt für den Fall, dass eine Geschäftsveräußerung nicht im Ganzen, sondern nur teilweise erfolgt.

Umsatzsteuer bei Geschäftsveräußerung – Fortsetzung der Geschäftstätigkeit

Grundsätzlich ist es unerheblich, ob eine Geschäftsveräußerung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt. Lediglich die Tatsache, dass der neue Unternehmer gewillt ist, die Geschäftstätigkeit fortzusetzen, spielt in diesem Zusammenhang eine Rolle. Der Unternehmer hat seine Absicht klar und eindeutig zu äußern. Außerdem dürfen keine Zweifel an seiner persönlichen Eignung bestehen. Eine erstmalige unternehmerische Tätigkeit spricht nicht dagegen.

Umsatzsteuer bei Geschäftsveräußerung – Aufgabe der Geschäftstätigkeit

Wird die Geschäftstätigkeit nicht fortgesetzt, weil beispielsweise eine bisher vermietete Ferienwohnung zukünftig eigengenutzt wird, muss sehr wohl Umsatzsteuer bei Geschäftsveräußerung gezahlt werden. In diesem Zusammenhang besteht auch keine Möglichkeit, Ermäßigungsansprüche geltend zu machen. Aus diesem Grunde sollte eine Geschäftsübernahme ohne die Absicht, den Betrieb fortzuführen, sehr genau überlegt werden. Im Zweifelsfalle wäre es besser, Abstand zu nehmen oder sich nach anderen Alternativen umzusehen. Zumindest ist die Belastung mit Umsatzsteuer anlässlich der Geschäftsveräußerung in den Kaufpreis mit einzukalkulieren.

Umsatzsteuer bei Geschäftsveräußerung – teilweise Übernahme des Betriebes

Gar nicht so selten tritt der Fall ein, dass ein Betrieb nicht als Ganzes, sondern nur teilweise übernommen wird mit der Konsequenz, dass Umsatzsteuer bei Geschäftsveräußerung gezahlt werden muss. Deshalb sollte sich jeder Unternehmer, der mit dem Gedanken spielt, ein bestehendes Geschäft zu übernehmen, mit den gesetzlichen Vorgaben zur Umsatzsteuer bei Geschäftsveräußerung vertraut machen und erst dann eine verbindliche Entscheidung treffen. Andernfalls kann die Umsatzsteuer bei Geschäftsveräußerung sehr schnell zu einer Belastung werden, die nur schwer zu kalkulieren ist.

(Letzte Aktualisierung: 22.08.2013)