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Steuerrecht

Umsatzsteuergesetz

Das Umsatzsteuergesetz dient der Regelung der Umsatzsteuer in Deutschland. Umsatzsteuerpflichtig sind insbesondere Lieferungen und Leistungen, die von einem Unternehmer im Inland gegen ein Entgelt und im unternehmerischen Kontext durchgeführt werden. Darüber hinaus regelt das Umsatzsteuergesetz auch die Einfuhr von Gütern im Inland und ebenso den innergemeinschaftlichen Erwerb. Sämtliche dieser Umsätze werden nach dem Umsatzsteuergesetz als steuerbare Umsätze bezeichnet. Als Unternehmer nach dem Umsatzsteuergesetz gilt, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Im Gegensatz zum Einkommensteuerrecht kommt es hierbei jedoch nicht darauf an, ob mit der unternehmerischen Tätigkeit eine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt wird. Der Regelsteuersatz der Umsatzsteuer liegt seit dem Jahr 2007 bei 19 %. Daneben gibt es auch einen ermäßigten Steuersatz von 7 %.

Welche Umsätze unterliegen nicht der Umsatzsteuer?

Gegenüber den bereits genannten Beispielen gibt es aber auch nicht besteuerbare Umsätze. Dazu zählen beispielsweise Verkäufe zwischen Privatpersonen, sofern diese nicht als Unternehmer agieren, Verkäufe, die zwischen verschiedenen Abteilungen eines Unternehmens durchgeführt werden und Verkäufe zwischen Gesellschaften, die jedoch einer umsatzsteuerlichen Organschaft angehören. Auch Eigenleistungen werden umsatzsteuerlich nicht erfasst. Bestimmte Umsätze sind nach dem Umsatzsteuergesetz von der Umsatzsteuer befreit. Dazu gehören:

  • Innergemeinschaftliche Lieferungen an andere Unternehmer in anderen EU-Ländern
  • Lieferungen in Länder, die außerhalb der EU liegen
  • Unter die Grunderwerbsteuer fallende Umsätze
  • Unter das Versicherungsteuergesetz fallende Umsätze
  • Umsätze gemäß Rennwett- und Lotteriegesetz
  • Porto für Pakete und Briefe
  • die überwiegende Zahl der Bankdienstleistungen für Privatpersonen
  • Mieten für Wohnungen und Grundstücke
  • Heilbehandlungs- und Pflegeleistungen

Bemessungsgrundlagen im Umsatzsteuergesetz

Als Bemessungsgrundlage gilt im Umsatzsteuergesetz generell das vereinnahmte Entgelt. Allerdings gibt es auch hierbei Ausnahmen. So entsteht beispielsweise bei einer Privatentnahme keine Entgeltzahlung. Deswegen wird zur Berechnung der Umsatzsteuer der Wiederbeschaffungswert herangezogen. Wird ein betrieblicher Gegenstand wie beispielsweise ein Firmenwagen privat genutzt, werden die anteilig entstandenen Kosten als Bemessungsgrundlage herangezogen. Im Falle eines Tausches wird der Wert des erhaltenen Gegenstandes verwendet.

Vorsteuerabzug im Umsatzsteuergesetz

Im Umsatzsteuergesetz ist auch der Vorsteuerabzug geregelt. Dieser beinhaltet das Recht des Unternehmers, in Rechnung gestellte Umsatzsteuer (in diesem Fall ist dann von Vorsteuer die Rede) mit der vereinnahmten Umsatzsteuer aus anderen Geschäften zu verrechnen. Dieses Recht ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. So muss beispielsweise stets eine ordnungsgemäße Rechnung mit allen im Umsatzsteuergesetz enthaltenen Pflichtangaben erstellt werden, anhand derer sich die Transaktion nachweisen und nachvollziehen lässt.

(Letzte Aktualisierung: 09.08.2013)