vGA
Die Abkürzung steht für verdeckte Gewinnausschüttung. Aus der Rechtsprechung siehe unter anderem wie folgt:
BFH, Beschl. v. 13.07.2021 – I R 16/18, DB 2021, 2937 [Leitsätze zu 1.) und 2.)]:
„Eine gemeinnützige Stiftung kann im Verhältnis zu einem Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft eine nahestehende Person sein; Zuwendungen der Kapitalgesellschaft an die Stiftung können eine vGA i.S. von § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG sein.
Ein Vorgang ist bereits dann geeignet, einen sonstigen Bezug bei einem Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auszulösen, wenn eine dem Anteilseigner nahestehende Person aus einer Vermögensverlagerung einen Nutzen zieht. Bei einer gemeinnützigen Stiftung liegt ein solcher Nutzen u.a. vor, wenn sie durch eine zuvor erfolgte Vermögensverlagerung in die Lage versetzt wird, ihrem Satzungszweck nachzugehen.“
BFH, Urt. v. 18.05.2021 – I R 62/17, DB 2021, 2604 [überhöhte Verzinsung eines Gesellschafterdarlehens]:
„Bei der Ermittlung des fremdüblichen Darlehenszinses für ein unbesichertes Gesellschafterdarlehen steht die gesetzlich angeordnete Nachrangigkeit von Gesellschafterdarlehen (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO) einem Risikozuschlag bei der Festlegung der Zinshöhe zum Ausgleich der fehlenden Darlehensbesicherung nicht entgegen.
Es widerspricht allgemeinen Erfahrungssätzen, wenn das Tatgericht ohne gegenteilige Tatsachenfeststellungen davon ausgeht, dass ein fremder Dritter für ein nachrangiges und unbesichertes Darlehen denselben Zins vereinbaren würde wie für ein besichertes und vorrangiges Darlehen.“
BFH, Urt. v. 12.03.2020 – V R 5/17, DB 2020, 1837:
„Zur Feststellung von Mittelfehlverwendungen i.S. von § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO durch überhöhte Vergütungen an den Geschäftsführer einer gemeinnützigen Körperschaft sind die Grundsätze der vGA zu berücksichtigen. Maßstab des externen Fremdvergleichs sind dabei die für vergleichbare Tätigkeiten auch von Wirtschaftsunternehmen gewährten Vergütungen.
Gewährt die Körperschaft ihrem Geschäftsführer eine Versorgungszusage, die über eine Unterstützungskasse erfüllt wird, ist der für den Geschäftsführer liegende Vorteil in Höhe der fiktiven Jahresnettoprämie in die Gesamtausstattung einzubeziehen.
Ein Entzug der Gemeinnützigkeit ist bei kleineren Verstößen gegen das Mittelverwendungsgebot des § 55 AO unverhältnismäßig (Bagatellvorbehalt).“
BFH, Urt. v. 10.12.2019 – I R 24/17, DB 2020, 1655:
„Die Rechtsprechung, wonach interne Miet- oder Pachtverträge zwischen einer Trägerkörperschaft und ihrem BgA über wesentliche Betriebsgrundlagen des BgA steuerrechtlich unbeachtlich sind (z.B. BFH-Urteil vom 24.04.2002 – I R 20/01, BFHE 199, 148, BStBl II 2003, 412), ist sinngemäß auch auf sog. interne Darlehen anzuwenden, die zur Finanzierung der aus Eigenmitteln der Trägerkörperschaft bestrittenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten wesentlicher Betriebsgrundlagen des BgA vereinbart wurden.“
Siehe auch den Beitrag von Kohlhepp in DB 2021, 636 ff. [„Rechtsprechungsübersicht zur verdeckten Gewinnausschüttung – Entscheidungen des BFH und der FG im Zeitraum 2019/2020“] sowie den Aufsatz von Kohlhepp in DB 2021, 2920 ff. [„Rechtsprechungsübersicht zur verdeckten Gewinnausschüttung – Entscheidungen des BFH und der Finanzgerichte im Zeitraum 2020/2021“] sowie Kohlhepp in DB 2022, 250 ff. [„Rechtsprechungsübersicht zur verdeckten Gewinnausschüttung – Entscheidungen des BFH und der Finanzgerichte im Zeitraum 2021/2022“].
Siehe auch den Beitrag von Kohlhepp in DB 2023, 2968 ff..
(Letzte Aktualisierung: 21.12.2023)
Unsere Standorte finden Sie hier.