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Steuerrecht

Vorsteuer

Die Vorsteuer wird einem Unternehmer, der Waren oder Dienstleistungen bezieht, in Rechnung gestellt. Sie kann von der Umsatzsteuer abgezogen werden, die der Unternehmer an das Finanzamt abführen muss. Wird der Gewinn des Unternehmens auf der Grundlage eines Betriebsvermögensvergleiches ermittelt, ist die Vorsteuer keine gewinnmindernde Betriebsausgabe. Bei der Erstellung einer Einnahmenüberschussrechnung ist dies aber sehr wohl der Fall.

System des Vorsteuerabzugs und Steuersätze

Die Vorsteuer kann von jedem Unternehmen geltend gemacht werden, das sich nicht für die Kleinunternehmerregelung entschieden hat und selbst Umsätze ausführt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Die Umsatzsteuer ist für die Unternehmer ein durchlaufender Posten. Sie wird so lange nach unten durchgereicht, bis sie auf einen Endverbraucher trifft, der sie zu tragen hat. Aufgrund der Tatsache, dass die Umsatzsteuer den Mehrwert besteuert, den eine Lieferung oder Leistung im Unternehmen erzeugt, wird sie Mehrwertsteuer genannt. Für die allermeisten Produkte oder Dienstleistungen gilt der allgemeine Mehrwertsteuersatz von 19 %. Bücher, Lebensmittel, Pflanzen und einige andere Produkte werden mit dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 7 % besteuert.

Kleinunternehmerregelung

Wer einen Jahresumsatz von weniger als 17.500 EUR erzielt, kann die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Dies geht zwar mit einem geringeren bürokratischen Aufwand einher, hat aber auch einige Nachteile. Der Mehrwertsteuerausweis in Rechnungen und die Abführung an das Finanzamt entfallen. Im Gegenzug ist es nicht möglich, die Vorsteuer geltend zu machen. Eine Rechnung, die ein Kleinunternehmer ausstellt, darf keinen offenen Ausweis von Umsatzsteuer enthalten. Aus diesen Gründen wäre es dringend angeraten, die Entscheidung für oder gegen die Kleinunternehmerregelung erst nach reiflicher Überlegung zu treffen und das Für und Wider gegeneinander abzuwägen.

Vorsteuerabzug – ein Beispiel

Ein Unternehmen, das einen Umsatz von 10.000 EUR erzielt, kann eine Umsatzsteuer in Höhe von 1.900 EUR in Rechnung stellen. Diese Umsatzsteuer müsste theoretisch an das Finanzamt abgeführt werden. In der Praxis kommt es sehr häufig vor, dass nicht nur Umsätze erzielt, sondern zusätzlich Einkäufe getätigt wurden, die mit einer Vorsteuer belegt sind. Hier tritt der Fall ein, dass die Umsatzsteuer und die Vorsteuer miteinander verrechnet werden. Nur der Betrag, der nach Abzug der Vorsteuer übrig bleibt, muss am Ende an das Finanzamt abgeführt werden. Beträgt die Vorsteuer 1.000 EUR, berechnet sich die Zahllast wie folgt:

Umsatz 10.000 EUR
Umsatzsteuer 1.900 EUR
Vorsteuer 1.000 EUR

Zahllast 900 EUR (Abführung an das Finanzamt)

Ist die Vorsteuer höher als die Umsatzsteuer, hat der Unternehmer ein Guthaben beim Finanzamt, das ihm erstattet wird.

(Letzte Aktualisierung: 16.10.2013)