Startseite | Stichworte | Werbungskostenpauschalen
https://www.etl-rechtsanwaelte.de/stichworte/steuerrecht/werbungskostenpauschalen
Steuerrecht

Werbungskostenpauschalen

Anwendung, Höhe und Überschreitung der Werbungskostenpauschalen

Werbungskostenpauschalen beziehen sich auf den Abzug von Werbungskosten von den steuerpflichtigen Einkünften in pauschalierter Form. Bemerkenswert dabei ist, dass die Werbungskostenpauschalen auch dann noch vollumfänglich genutzt werden können, wenn die tatsächlichen Werbungskosten im Verhältnis dazu nur sehr gering ausfallen. Solange Werbungskosten im Rahmen der Pauschalen abgesetzt werden sollen, besteht von Seiten des Steuerpflichtigen auch keine Nachweispflicht. Erst wenn Aufwendungen als Werbungskosten abgesetzt werden sollen, welche die Werbungskostenpauschalen übersteigen, ist ein vollständiger Nachweis über alle angefallenen Ausgaben notwendig. Werbungskostenpauschalen gibt es bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, den Kapitaleinkünften und bei den sonstigen Einkünften.

Wann werden die Werbungskostenpauschalen angewendet?

Aktuell beträgt die Werbungskostenpauschale 1.000 EUR bei Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitnehmerpauschbetrag). Daneben gibt es noch den Sparerpauschbetrag in Höhe von 801 EUR für Einnahmen aus Kapitalerträgen (bei Ehegatten beträgt der Sparerpauschbetrag 1.602 EUR) und einen Pauschbetrag für Werbungskosten bei den Einnahmen aus Versorgungsbezügen (102 EUR) und aus bestimmten anderen Bezügen, insbesondere der gesetzlichen Rente (102 EUR).

Werbungskostenpauschalen stehen grundsätzlich jedem Steuerpflichtigen zur Verfügung, der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitaleinkünfte, Renten oder Versorgungsbezüge bezieht. Die Pauschalen werden auch dann gewährt, wenn die tatsächlichen Werbungskosten deutlich unterhalb dieses Betrages liegen. Fallen also beispielsweise bei einem Arbeitnehmer nur in geringfügigem Maße Kosten für Büromaterialien oder die Kontoführung an, kann dennoch der Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.000 EUR abgezogen werden. Zudem spielt auch die Dauer der Beschäftigung keine wesentliche Rolle, denn die vollen 1.000 EUR stehen dem Arbeitnehmer auch dann noch zu, wenn dieser während des zurückliegenden Kalenderjahres nur wenige Tage in einem Beschäftigungsverhältnis stand.

Wurden Werbungskostenpauschalen angesetzt, so kann dies niemals zu negativen Einkünften führen. Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit von weniger als 1.000 EUR kann der Pauschbetrag also höchstens bis zur Höhe der tatsächlichen Einkünfte angesetzt werden.

Sobald Werbungskostenpauschalen in Anspruch genommen wurden, ist ein Abzug weiterer Werbungskosten nicht mehr möglich. Steuerpflichtige sollten sich also von Anfang an einen Überblick über ihre tatsächlichen Werbungskosten verschaffen, um nicht durch die vereinfachte Nutzung der Werbungskostenpauschalen einen Nachteil bei der Besteuerung in Kauf nehmen zu müssen.

Überschreitung der Werbungskostenpauschalen

Der Arbeitnehmerpauschbetrag gilt bis zu einem Betrag von 1.000 EUR. Sind bei einem Steuerpflichtigen tatsächlich höhere Kosten angefallen, können diese geltend gemacht werden. Es ist jedoch in einem solchen Falle in aller Regel erforderlich, dass die Kosten dann vollständig nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden können. Die Pauschale fällt damit komplett weg und kann auch nicht teilweise – wie beispielsweise bei einem Freibetrag – geltend gemacht werden. Für sämtliche Ausgaben müssen deswegen Belege vorliegen, damit sie als Werbungskosten berücksichtigt werden können.

(Letzte Aktualisierung: 16.08.2013)