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Steuerrecht

Zinsabschlagsteuer

Bei der Zinsabschlagsteuer handelt es sich um eine Kapitalertragsteuer und den Vorgänger der heutigen und seit 2009 gültigen Abgeltungssteuer. Die Zinsabschlagsteuer wurde auf Erträge aus Kapitalvermögen erhoben. Der durch die Steuer entstandene Zinsabschlag war eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer, womit sie vom Prinzip her der Kapitalertragsteuer ähnelt. Die Zinsabschlagsteuer wurde in Höhe von 30 % auf Kapitalerträge erhoben, wobei bis zu einem bestimmten Einkommen und nach Beantragung eines Freistellungsauftrages Freibeträge gewährt wurden.

Wann und wo wurde die Zinsabschlagsteuer erhoben?

Bei der Zinsabschlagsteuer handelte es sich um eine Erhebungsform der Kapitalertragsteuer, de facto entsprach sie einer Einkommensteuervorauszahlung. Die Zinsabschlagsteuer wurde beispielsweise auf Kapitalerträge aus Bundesanleihen, Obligationen, Pfandbriefen, Optionsanleihen, Index-Anleihen und Fremdwährungsanleihen erhoben. Ein Freibetrag wurde für ledige Personen in Höhe von 750 EUR und 1.500 EUR für Ehepaare gewährt. Diese konnten mittels Freistellungsauftrag beantragt werden. Darüber hinaus wurde die Zinsabschlagsteuer auch als Quellensteuer (gleiches Prinzip wie bei Kapitalertragsteuer, da die Steuer an der „Quelle“ – also der Bank – einbehalten wird) bei bestimmten Einkunftsarten erhoben. Dazu zählen zum Beispiel Erträge aus Anleihen, Pfandbriefen und Sparguthaben.

Der Freistellungsauftrag

Der Kapitalertragsteuerabzug konnte bis zu einem bestimmten Freibetrag dadurch vermieden werden, indem der Bank bzw. dem Kreditinstitut ein Freistellungsauftrag zugestellt wurde. Dieser Freistellungsauftrag muss genau dem amtlichen Vordruck entsprechen, wie er gemäß BMF-Schreiben festgelegt wurde. Der Freistellungsauftrag konnte auch über mehrere Konten verteilt werden, wodurch sich aber der Gesamtbetrag nicht änderte.

Einstellung der Zinsabschlagsteuer

Die Zinsabschlagsteuer wurde zum 31. Dezember 2008 eingestellt und im Rahmen des Unternehmenssteuerreformgesetzes von 2008 durch die bis heute gültige Abgeltungssteuer ersetzt. Seit dem 1. Januar 2009 werden Kapitaleinkünfte mit einem einheitlichen Satz von 25 % besteuert. Die Abgeltungssteuer wird nach dem Prinzip der Kapitalertrag- bzw. Quellensteuer ebenfalls an der Quelle, also in der Regel vom Kreditinstitut, einbehalten. Danach gilt die Einkommensteuer als abgegolten, wodurch eine gesonderte Veranlagung des Leistungsempfängers nicht mehr nötig ist. Maßgeblich sind die vollen Kapitalerträge ohne jedweden Abzug. Ziel des Wechsels war eine einheitlichere und zugleich gerechtere Besteuerung von Kapitalerträgen. Auch bei der Abgeltungssteuer können Freistellungsaufträge bei der Bank eingereicht werden. Der Sparerpauschbetrag (vormals Sparerfreibetrag genannt) liegt bei 801 EUR pro Person.

(Letzte Aktualisierung: 01.01.1970)