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Strafrecht/Strafprozessrecht

Anstiftung

Anstifter ist, wer einen anderen vorsätzlich zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt (§ 26 StGB i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB). „Bestimmen“ i.S.d. § 26 StGB bedeutet das Hervorrufen des Tatentschlusses. Dabei ist unstreitig, dass zumindest eine Mitursächlichkeit des Anstifters für die Begehung der Haupttat gegeben sein muss.

In Abgrenzung zum mittelbaren Täter bzw. Mittäter fehlt dem Anstifter die eigene Tatherrschaft. Vom Gehilfen unterscheidet sich der Anstifter durch seine Mitverantwortlichkeit für den vom Haupttäter gefassten Tatentschluss.

(Letzte Aktualisierung: 01.03.2023)