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Strafrecht/Strafprozessrecht

Arbeitgeber (§ 266a StGB)

Der Arbeitgeberbegriff und damit auch die Frage, wann z. B. ein Arbeitsverhältnis und wann eine (Schein-)Selbstständigkeit vorliegt, ist in den Details einem ständigen Wandel unterworfen und wird im Wesentlichen von der Sozial- und Arbeitsgerichtsbarkeit bestimmt. Auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Strafsachen lehnt sich an diese an (BGH, Beschluss vom 24.6.2015 – 1 StR 76/15 -, zitiert nach juris, 1. Orientierungssatz).

Nach einer Entscheidung des ersten Strafsenats vom 5. August 2015 (a.a.O.) ist Arbeitgeber derjenige, „dem der Arbeitnehmer nicht selbstständige Dienste gegen Entgelt leistet und zu dem er in einem Verhältnis persönlicher Abhängigkeit steht, wobei besondere Bedeutung dem Weisungsrecht sowie der Eingliederung in den Betrieb des Arbeitgebers zukommt. Entscheidend sind hierbei allein die tatsächlichen Gegebenheiten.“

Der Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten, die einer wertenden Gesamtbetrachtung zu unterziehen sind, entspricht der ständigen Rechtsprechung. Das bedeutet, es kommt nicht darauf an, wie die Parteien (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) das Vertragsverhältnis bezeichnen oder welche Regelungen die vertragliche Grundlage trifft. Überwiegenden Ausschlag gibt die tatsächliche Durchführung.

(Letzte Aktualisierung: 29.06.2016)