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Strafrecht/Strafprozessrecht

Auf frischer Tat betroffen (§ 252 StGB)

Siehe dazu unter anderem BGH, Beschl. v. 14.03.2023 – 4 StR 451/22, L&L 2023, 757 [aus den Entscheidungsgründen]:

„Diese Feststellungen ergeben nicht, dass der Angeklagte den Tatbestand des § 252 StGB erfüllt hat.

(…) Das Tatbestandsmerkmal ´auf frischer Tat betroffen´ im Sinne dieser Vorschrift ist erfüllt, wenn der Dieb noch in unmittelbarer Nähe zum Tatort und alsbald nach der Tatausführung wahrgenommen wird, also im Moment der Wahrnehmung noch ein enger, sowohl örtlicher als auch zeitlicher Zusammenhang mit der Vortat besteht (st. Rspr.; vgl. schon BGH, Urteil vom 8. Juni 1956 – 2 StR 206/56, BGHSt 9, 255, 257; Urteil vom 13. Dezember 1978 – 3 StR 381/78, BGHSt 28, 224, 229 f.; Beschluss vom 4. August 2015 – 3 StR 112/15, NStZ 2015, 700 f.). Ist dies der Fall und wendet der Täter in der Folge eines der in § 252 StGB genannten Nötigungsmittel in Besitzerhaltungsabsicht an, kommt es für die Tatbestandsverwirklichung im Übrigen nicht mehr darauf an, dass sich das Nötigungsmittel gegen eine Person richtet, die ihn auf frischer Tat betroffen hat. Vielmehr genügt es, dass die Nötigungshandlung eine Folge des Betroffenseins ist und zu diesem in einem Bezug steht. Ein derartiger Bezug ist auch dann noch gegeben, wenn das Nötigungsmittel im Rahmen der sogenannten Nacheile angewendet wird. Voraussetzung hierfür ist, dass der Täter in unmittelbarem Anschluss an das Betreffen auf frischer Tat verfolgt wird und diese Verfolgung bis zu dem Einsatz des Nötigungsmittels ohne Zäsur fortgesetzt wird. Ist dies der Fall, kommt es auf einen engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang zwischen Vortat und dem Einsatz des Nötigungsmittels nicht mehr an (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2015 – 3 StR 112/15, NStZ 2015, 700, 701; Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 252 Rn. 5/6; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 252 Rn. 7 f.; Sander in MüKo-StGB, 4. Aufl., § 252 Rn. 12; Kindhäuser in NK-StGB, 5. Aufl., § 252 Rn. 18, jew. mwN).

(…) Zwar ist der Angeklagte von dem Vater des Nebenklägers bei der Begehung des Diebstahls und damit auf frischer Tat betroffen worden. Die Feststellungen ergeben aber nicht, dass die spätere Anwendung von Gewalt gegen den Nebenkläger in dem erforderlichen Bezug zu diesem Betroffensein auf frischer Tat stand. Der Geschädigte, der den Angeklagten auf frischer Tat betroffen hatte, musste dessen Verfolgung aufgeben. Im Zeitpunkt der Gewaltanwendung lag keine zäsurlose Verfolgung mehr vor. Denn der Nebenkläger und seine Freunde haben, nachdem sie Kenntnis vom Diebstahl erlangt hatten, eine eigene, neue Suche nach dem Angeklagten begonnen; dabei hatten sie keine Vorstellung von dessen Person. Ihr Zusammentreffen mit ihm und die Erkenntnis von seiner Täterschaft beruhten nicht auf Wahrnehmungen, die ´auf frischer Tat´ gemacht wurden, sondern waren eher dem Zufall geschuldet.“

(Letzte Aktualisierung: 31.10.2023)