Bankrott (§ 283 StGB)
Grundlegende Voraussetzung für eine strafbare Handlung im Sinne der §§ 283 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 StGB ist das Handeln „bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit“. Seit der Ablösung der Konkursordnung durch die Insolvenzordnung zum 01.01.1999 werden diese Begriffe in den Regelungen der §§ 17 Abs. 2, 18 Abs. 2 und 19 Abs. 2 InsO legal definiert.
Nach § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist das Beiseiteschaffen, Verheimlichen oder Zerstören, Beschädigen und Unbrauchbarmachen von Vermögensgegenständen strafbar. Hintergrund dieser Regelung ist, dass die Vermögensgegenstände im Fall einer Insolvenz zur Insolvenzmasse gehören und zur Befriedigung der Gläubiger eingesetzt werden könnten.
Die zweite Gruppe der Tathandlungen umfasst sog. unwirtschaftlichen Geschäfte. Hierzu zählen die Verlustgeschäfte, Spekulationsgeschäfte sowie Differenzgeschäfte, Spiel und Wette.
Im Übrigen sind auch Scheingeschäfte und die Verletzung von Buchführungspflichten im Falle einer Unternehmenskrise besonders unter Strafe gestellt.
Die Regelung des § 283 Abs. 1 Nr. 8 StGB stellt einen Auffangtatbestand dar. Eine Tat nach dieser Regelung liegt vor, wenn der Schuldner seinen Vermögensstand verringert oder seine geschäftlichen Verhältnisse verschleiert oder verheimlicht. Mit dem Bundesgerichtshof betreffen die geschäftlichen Verhältnisse alle Umstände, die für die Beurteilung der Bonität erheblich sind (BGH, Beschl. v. 24.03.2009 – 5 StR 353/08 -, zitiert nach juris, dort im Orientierungssatz).
Die vorhergehenden Ausführungen deuten eine Vielzahl von Problemen, die in der Praxis regelmäßig relevant sind, nur an. Eine auch nur ansatzweise vollständige Auseinandersetzung mit den Hauptfragen dieses Tatbestands sprengt den Rahmen. Nichtsdestotrotz sollte ersichtlich sein, wie unübersichtlich die Vielzahl von Tathandlungen bei der Anwendung auf die moderne Unternehmensführung ist.
Siehe im Übrigen aus der Rechtsprechung:
BGH, Beschl. v. 09.05.2017 – 1 StR 626/16:
„Durch die Verletzung einer insolvenzrechtlichen Auskunfts- oder Anzeigepflicht nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO kann der Tatbestand des Bankrotts in der Variante des Verheimlichens nach § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB verwirklicht werden.“
BGH, Beschl. v. 21.03.2017 – 1 StR 602/16:
„Das Verschweigen derselben Vermögensbestandteile im Rahmen der Vorlage des Vermögensverzeichnisses mit Vollständigkeitserklärung gegenüber dem mit der Zwangsvollstreckung beauftragten Gerichtsvollzieher (falsche eidesstattliche Versicherung im Sinne des § 156 StGB) und deren späteres nochmaliges Verheimlichen bei der Vorlage des Vermögensverzeichnisses beim Insolvenzantrag gegenüber dem Insolvenzgericht (§ 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB) beziehen sich auf dasselbe geschützte Rechtsgut, nämlich die vollständige Erfassung des pfändbaren Schuldnervermögens im Interesse der Gläubiger. Deshalb stehen diese Gesetzesverletzungen in Tateinheit zueinander.“
BGH, Urt. v. 09.03.2017 – 3 StR 424/16:
„Zwar hat der Gesetzgeber durch die Einführung von § 30 Abs. 1 S. 3 GmbHG in der Neufassung vom 23. Oktober 2008 geregelt, dass Gesellschafterdarlehen nicht mehr wie Stammkapital zu behandeln sind, weshalb keine grundsätzliche Rückzahlungssperre besteht. Dies hat jedoch nicht zur Folge dass bei einem Gesellschafterdarlehen stets eine Gläubigerstellung i.S.v. § 283c Abs. 1 StGB vorliegt, weshalb dessen Rückgewähr nur noch als Gläubigerbegünstigung strafbar ist. Vielmehr ist die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens auch nach dem aktuell geltenden Recht unter den Tatbestand des Bankrotts nach § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu subsumieren.“
(Letzte Aktualisierung: 16.04.2018)
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