Bedeutender Sachschaden (§ 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB)
Nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn der Betreffende sich rechtswidrig vom Unfallort entfernt hat und bei dem Unfall ein bedeutender Schaden an fremden Sachen entstanden ist.
Zum Begriff „bedeutender Sachschaden“ hat das LG Nürnberg-Fürth wie folgt entschieden (LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 04.06.2018 – 5 Qs 23/18):
„Ein bedeutender Schaden im Sinn von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB liegt ab einem Betrag von 2.500,00 EUR (netto) vor.“
(Letzte Aktualisierung: 22.03.2019)
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