Befangenheit
Hier geht es im Wesentlichen um die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen nach §§ 22 ff. StPO.
OLG Stuttgart, Beschl. v. 28.02.2019 – 4 Ws 42/19:
„1. Bei einer außerhalb einer Hauptverhandlung zu treffenden Entscheidung ist die Ablehnung der zu dieser Entscheidung – hier: einer Beschwerdeentscheidung – berufenen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nur möglich, solange sie diese noch nicht erlassen haben.
2. Wird indes, weil dem Gegner des Beschwerdeführers vor der Entscheidung kein rechtliches Gehör gewährt wurde (§ 308 Abs. 1 StPO), ein Nachverfahren nach § 311a StPO durchgeführt, um das rechtliche Gehör nachzuholen und sodann die getroffene Beschwerdeentscheidung zu überprüfen, so können die Richter für diese neu zu treffende Sachentscheidung wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.“
Siehe auch OLG Koblenz, Beschl. v. 28.09.2015 – 2090 Js 29.752/10 – 12 KLs:
„Auch aus der Sicht eines besonnenen Angeklagten gibt die Nutzung eines Mobiltelefons durch einen Schöffen während laufender Hauptverhandlung begründeten Anlass zu der Befürchtung, der Schöffe habe sich mangels uneingeschränkten Interesses an der dem Kernbereich richterlicher Tätigkeit unterfallenden Beweisaufnahme auf ein bestimmtes Ergebnis festgelegt.“
Siehe auch BVerfG, Beschl. v. 1.3.2016 – 2 BvB 1/13, u.a. veröffentlicht in NJW 2016, 2313 (Besorgnis der Befangenheit nach § 19 BVerfGG bei Zweifeln an der Unparteilichkeit eines Verfassungsrichters).
(Letzte Aktualisierung: 02.10.2019)
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Gregor Heiland
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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