Beförderungserschleichung
Dabei handelt es sich um einen Straftatbestand nach dem StGB, nämlich § 265a StGB.
Siehe auch BayObLG, Beschl. v. 27.05.2020 – 205 StRR 2332/19, L&L 2020, 833:
„1. Ein für die Verwirklichung des Tatbestandes von § 265a StGB erforderlicher Vermögensschaden liegt nicht vor, wenn die einem Angeklagten vorgeworfene Fahrt durch eine von ihm erworbene Zeitkarte abgedeckt und er es entgegen der Vertragsbedingungen lediglich unterlässt, die Zeitkarte bei sich zu führen oder einen neuen, zusätzlichen Fahrschein zu erwerben (Anschluss an BayObLG, Urteil vom 18.07.1985, Az. 5 St 112/85, NJW 1986, 1504).
- Ein Vermögensschaden ergibt sich in einem solchen Fall auch nicht deshalb, weil es sich bei der Zeitkarte des Angeklagten um einen übertragbaren Fahrschein handelte. Eine Strafbarkeit nach § 265a StGB tritt nur dann ein, wenn positiv feststellbar ist, dass eine Nutzung durch eine andere Person tatsächlich erfolgt ist und damit eine Beförderungsleistung unentgeltlich erbracht wurde.“
(Letzte Aktualisierung: 04.01.2021)
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