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Strafrecht/Strafprozessrecht

Betrug (§ 263 StGB)

Der Betrug ist in § 263 StGB geregelt. In § 263 Abs. 1 StGB heißt es:

Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Im objektiven Tatbestand wird zunächst eine Täuschung über Tatsachen des Täters vorausgesetzt. Unter Täuschung versteht man die bewusste irreführende Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen, wobei die Täuschung ausdrücklich, konkludent oder durch Unterlassen erfolgen kann. Tatsachen sind alle der Vergangenheit oder Gegenwart zugehörige Zustände oder Ereignisse, die dem Beweis zugänglich sind. Infolge der Täuschung muss ein Irrtum beim anderen hervorgerufen werden. Darunter ist das Auseinanderfallen der subjektiven Vorstellung des Täters und der objektiven Wirklichkeit zu verstehen. Weiter muss aufgrund des Irrtums eine Vermögensverfügung stattfinden. Eine Vermögensverfügung ist jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen des Getäuschten, das unmittelbar zu einer Vermögensminderung bei dem Getäuschten führt. Schließlich muss durch die Vermögensverfügung ein Vermögensschaden entstehen. Dies ist der Fall, wenn der wirtschaftliche Wert des betroffenen Vermögens durch die Verfügung des Getäuschten nach objektiven Kriterien gemindert ist.

Der Täter muss Vorsatz hinsichtlich aller Tatbestandsmerkmale sowie Bereicherungsabsicht haben. Die Bereicherungsabsicht verlangt das Streben nach einem Vermögensvorteil. Schließlich muss die Bereicherung auch rechtswidrig sein, also objektiv im Widerspruch zur Rechtsordnung stehen.

(Letzte Aktualisierung: 27.02.2023)