Einziehung
Nach § 73 Abs. 1 StGB ordnet das Gericht die Einziehung an, wenn der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt hat. Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an, § 73 Abs. 2 StGB. Das Gericht kann nach § 73 Abs. 3 StGB zudem die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder auf Grund eines erlangten Rechts erworben hat.
Nach § 74 StGB können Gegenstände, die durch eine vorsätzliche Straftat hervorgebracht wurden oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung dienten (Tatmittel und Tatwerkzeuge), eingezogen werden. Die Einziehung ist jedoch nur zulässig, wenn die Gegenstände dem Täter gehören oder die Allgemeinheit gefährden können oder die Gefahr besteht, dass sie zur Begehung rechtwidriger Taten dienen werden. Nur unter den letztgenannten Voraussetzungen ist die Einziehung von Gegenständen möglich, wenn der Täter schuldlos (z.B. wegen Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB) gehandelt hat.
Weitere Einzelheiten zur Einziehung enthalten §§ 73 bis 76b StGB.
(Letzte Aktualisierung: 14.07.2020)
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