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Strafrecht/Strafprozessrecht

Erheblicher Sachschaden (§ 306e StGB)

Der BGH hat entschieden (BGH, Urt. v. 23.05.2018 – 2 StR 169/18, NJW-Spezial 2018, 728):

„Der durch eine schwere Brandstiftung entstandene Sachschaden an einem Wohngebäude ist dann erheblich im Sinne des § 306e Abs. 1 StGB, wenn – bezogen auf das Tatobjekt – mindestens 2.500 Euro zur Schadensbeseitigung erforderlich sind.“

(Letzte Aktualisierung: 11.12.2018)

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