Faktischer Geschäftsführer
Siehe dazu u.a. OLG München, Urt. v. 17.07.2019 – 7 U 2463/18: Bei einer faktischen Geschäftsführung muss jemand faktisch wie ein Organmitglied gehandelt haben. Als Konsequenz seines Verhaltens hat er sich wie ein nach dem Gesetz bestelltes Organmitglied zu verantworten.
Für das Vorliegen einer faktischen Geschäftsführung ist das Gesamterscheinungsbild des Auftretens des faktischen Geschäftsführers maßgeblich. Danach ist es jedoch nicht notwendig, dass der Handelnde die gesetzliche Geschäftsführung vollständig verdrängt. Maßgeblich ist, dass der Betreffende die Geschicke der Gesellschaft – über die interne Einwirkung auf die satzungsmäßige Geschäftsführung hinaus – durch eigenes Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig prägt, maßgeblich in die Hand genommen hat.
(Letzte Aktualisierung: 04.11.2019)
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Dr. Mario Hoffmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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