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Strafrecht/Strafprozessrecht

Garantenstellung

Die Garantenstellung steht im Zusammenhang mit der Begehung einer Straftat durch Unterlassen (siehe dazu v. a. § 13 StGB). Derjenige, der den Eintritt eines von ihm nicht durch aktives Tun herbeigeführten Erfolgs nicht verhindert, kann demjenigen, der aktiv handelt, nur gleichgestellt werden, wenn er rechtlich verpflichtet ist, die Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts zu verhindern. Das nennt man eine Garantenstellung.

Die Garantenstellung kann sich unter verschiedenen Gesichtspunkten ergeben.

LG Stuttgart, Beschl. v. 24.03.2020 – 61 Ns 142 Js 114222/16, NJW-Spezial 2020, 698:

„Alle Beamte der Finanzbehörde einschließlich des Außenprüfers haben eine durch die §§ 385 ff. AO gesetzlich begründete Garantenstellung, an der Strafverfolgung von Steuerstraftaten mitzuwirken. Unterlässt es ein Außenprüfer der Finanzbehörde, den Anfangsverdacht einer Steuerstraftat der innerbehördlich für die Steuerfahndung zuständigen Stelle mitzuteilen, kann er sich wegen (versuchter) Strafverteilung durch Unterlassen gem. § 258 Abs. 1, § 13 StGB strafbar machen.“

Siehe BGH, Beschl. v. 02.08.2017 – 4 StR 169/17, NJW 2017, 3609 und NJW-Spezial 2017, 761:

„Bei Beurteilung der Frage, ob eine strafrechtliche Garantenpflicht eines Kindes gegenüber einem Elternteil besteht, ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen.“

Siehe auch unsere Ausführungen zum Stichwort Ingerenz

(Letzte Aktualisierung: 11.12.2020)