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Strafrecht/Strafprozessrecht

Gefährdung einer fremden Sache von bedeutendem Wert i.S.v. § 308 Abs. 1 StGB

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden (BGH, Urt. v. 13.10.2016 – 4 StR 239/16):

„Die Wertgrenze für die Annahme der Gefährdung einer fremden Sache von bedeutendem Wert im Sinne des § 308 Abs. 1 StGB liegt bei 1.500 €.“

Siehe auch unsere Ausführungen zum Stichwort Sachschaden von bedeutendem Wert / bedeutender Sachschaden (§ 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB).

(Letzte Aktualisierung: 04.01.2017)

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