Gefährliches Werkzeug
Siehe dazu etwa BGH, Beschl. v. 19.12.2023 – 4 StR 325/23 [aus den Entscheidungsgründen]:
„Ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist ein Tatmittel, das nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner Verwendung im Einzelfall dazu geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen (st. Rspr.; etwa BGH, Beschluss vom 10. Februar 2021 – 1 StR 478/20 Rn. 12; Beschluss vom 16. Juni 2015 – 2 StR 467/14 Rn. 10). Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf das chirurgische Gerät, mit dem in den Fällen II. 1 und 2 der Urteilsgründe jeweils die Bauchwand durchtrennt bzw. durchstochen wurde, sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht vor.“
Siehe auch BGH, Urt. v. 11.02.1982 – 4 StR 689/81 (zum „beschuhten Fuß“).
Auch Reizgas kommt als gefährliches Werkzeug in diesem Sinne in Betracht (BGH, Beschl. v. 24.01.2017 – 1 StR 664/16).
(Letzte Aktualisierung: 24.04.2024)
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