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Strafrecht/Strafprozessrecht

Gegenwärtigkeit (§ 32 StGB)

Ein gegenwärtiger Angriff im Sinne von § 32 StGB liegt dann vor, wenn eine Rechtsgutsverletzung unmittelbar bevorsteht, was bedeutet, dass das Verhalten des Täters jederzeit in eine Rechtsgutsverletzung umschlagen kann (Fischer, StGB, Komm., 63. Aufl. 2016, § 32, Rn. 17 m.w.N.). Der Angriff bleibt gegenwärtig, solange die Gefahr einer Rechtsgutsverletzung oder gar deren Vertiefung andauert (Fischer, a.a.O., Rn. 18 m.w.N.).

(Letzte Aktualisierung: 27.06.2016)