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Strafrecht/Strafprozessrecht

Geringwertigkeit (§§ 243 Abs. 2, 248a StGB)

Nach überwiegender Auffassung liegt die Grenze zur Geringwertigkeit einer Sache i.S.d. §§ 243 Abs. 2, 248a StGB derzeit bei 50,00 EUR (siehe dazu u.a. OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 28.10.2016 – 1 Sa 80/16).

(Letzte Aktualisierung: 19.12.2016)

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