Gewahrsam (§ 242 StGB)
Unter Gewahrsam im Sinne von § 242 StGB (Diebstahl) versteht man die tatsächliche Sachherrschaft eines Menschen über eine Sache, die von einem Herrschaftswillen getragen wird (Fischer, StGB, Komm., 63. Aufl. 2016, § 242, Rn. 11 m.w.N.). Dabei kommt es auf die Rechtmäßigkeit nicht an (Fischer, a.a.O.).
(Letzte Aktualisierung: 14.06.2016)
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