Habgier (§ 211 StGB)
Siehe dazu BGH, Urt. v. 02.09.1980 – 1 StR 434/80:
„Habgier bedeutet schon nach allgemeinem Sprachgebrauch ein Streben nach materiellen Gütern oder Vorteilen, das in seiner Hemmungslosigkeit und Rücksichtslosigkeit das erträgliche Maß weit übersteigt (vgl BGHSt 10, 399; BGH, Urteile vom 22. September 1953 – 1 StR 372/53; vom 5. Januar 1954 – 1 StR 603/53; vom 13. November 1979 – 1 StR 526/79; OGHSt 1, 81; 1, 87, 90; 1, 133, 136; 1, 365, 366). Sie wird in der Regel durch eine ungehemmte, triebhafte Eigensucht bestimmt (BGHSt 3, 132, 133), kann aber auch einer im Affekt begangenen Straftat zugrunde liegen (OGHSt 1, 165; Maurach/Schroeder Strafrecht BT, 6. Aufl § 2 III B 1d = S 35). Eine ungewöhnliche, ungesunde und sittlich verwerfliche Steigerung des Erwerbssinns liegt indessen entgegen der Annahme der Verteidigung nicht nur dann vor, wenn es dem Täter darauf ankommt, sich in außerordentlichem Maß zu bereichern. Nach dem Sinn des Gesetzes, das den Qualifikationsgrund der Habgier dem Begriff der niedrigen Beweggründe einordnet, kann es auf ein Streben nach beträchtlichem Gewinn, das je nach der Lage des Täters eher ein verständliches Tatmotiv abgeben könnte, nicht entscheidend ankommen; es muß vielmehr genügen, wenn der Täter von dem Verlangen getrieben ist, um jeden Preis und ohne jede Rücksicht irgend einen dem Opfer zustehenden Vermögensgegenstand zu erwerben. Habgier ist daher insbesondere dann gegeben, wenn der Täter den Tod eines Menschen deshalb anstrebt oder in Kauf nimmt, weil er sich unter völliger Mißachtung seiner elementaren Rechte und Interessen in den Besitz seiner Habe setzen will (BayObLGSt 1949/1951, S 36, 42). In dieser Situation steht das Streben nach einem Vermögensvorteil in einem besonders krassen Mißverständnis zum angerichteten Schaden (Otto ZStW 83 (1971) 39, 61/62; Eser in Schönke/Schröder StGB, 20. Aufl § 211 Rdn 17; Horn in SK StGB § 211 Rdn 13; Arzt Strafrecht BT, Heft 1 S 44).“
Siehe auch BGH, Urt. v. 07.11.2017 – 4 StR 327/17.
(Letzte Aktualisierung: 15.03.2018)
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