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Strafrecht/Strafprozessrecht

Heimtücke (§ 211 StGB)

Heimtücke ist ein sogenanntes Mordmerkmal. Heimtückisch handelt der Täter, wenn er die zum Zeitpunkt seines Angriffs beim Opfer bestehende Arg- und Wehrlosigkeit bewusst zur Begehung der Tat ausnutzt (BGHSt 50, 16, 28).

Arglosigkeit und Wehrlosigkeit müssen kumulativ vorliegen; das Opfer muss wegen seiner Arglosigkeit wehrlos sein.

BGH, Beschl. v. 26.03.2020 – 4 StR 134/19, NJW 2020, 2421:

„Wer sein argloses Opfer in Tötungsabsicht in eine Falle lockt und es dadurch in eine andauernde wehrlose Lage bringt, tötet auch dann heimtückisch, wenn er die durch die Arglosigkeit herbeigeführte Wehrlosigkeit tatplangemäß vor der Umsetzung seines Tötungsvorhabens zu einem Raub oder einer räuberischen Erpressung ausnutzt.“

BGH, Urt. v. 19.06.2019 – 5 StR 128/19:

„Einer heimtückischen Tötung kann die feindselige Willensrichtung grundsätzlich nur dann fehlen, wenn sie dem ausdrücklichen Willen des Getöteten entspricht oder – aufgrund einer objektiv nachvollziehbaren und anzuerkennenden Wertung – mit dem mutmaßlichen Willen des zu einer autonomen Entscheidung nicht fähigen Opfers geschieht. Ansonsten hat ein Schuldspruch wegen Mordes zu erfolgen. Anschließend ist zu prüfen, ob aufgrund ganz besonderer schuldmindernder Gesichtspunkte in Anwendung der Grundsätze der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen (BGH, Beschluss vom 19. Mai 1981 – GSSt 1/81, BGHSt 30, 105) ausnahmsweise eine Berücksichtigung des besonderen Tatmotivs auf der Rechtsfolgenseite geboten ist.“

BGH, Beschl. v. 31.07.2018 – 5 StR 296/18, NJW 2018, 3531:

„Bei einer von langer Hand geplanten und vorbereiteten Tat kann das Heimtückische nach ständiger Rechtsprechung jedoch gerade in den Vorkehrungen liegen, die der Täter ergreift, um eine günstige Gelegenheit zur Tötung zu schaffen, falls sie bei der Ausführung der Tat noch fortwirken. Das hat der Bundesgerichtshof für Fälle eines wohldurchdachten Lockens in einen Hinterhalt und des raffinierten Stellens einer Falle entschieden (…). Auch wenn der Täter seinem ahnungslosen Opfer in dessen Wohnung auflauert, um an dieses heranzukommen, ist nicht entscheidend, ob und wann das Opfer die Gefahr erkennt (…). Es würde unter solchen Vorzeichen zu einer ungerechtfertigten Einengung des Anwendungsbereichs des § 211 StGB führen, die rechtliche Würdigung, ob heimtückische Tatbegehung vorliegt, auf die Umstände im Augenblick der eigentlichen Tötungshandlung zu beschränken (…).“

Der BGH hat weiter entschieden (BGH, Urt. v. 25.11.2015 – 1 StR 349/15):

„Heimtückisch tötet auch, wer sein ahnungsloses Opfer zunächst nur mit Körperverletzungsvorsatz angreift, dann aber unter bewusster Ausnutzung des Überraschungseffekts unmittelbar zur Tötung übergeht und es dem Opfer nicht mehr möglich ist, sich Erfolg versprechend zur Wehr zu setzen, sodass die hierdurch geschaffene Situation bis zur Tötungshandlung fortdauert (…).“

In einer weiteren Entscheidung des BGH heißt es, dass ein berufs- bzw. rollenbedingtes „generelles Misstrauen“ (hier: bei einem in Afghanistan stationierten Soldaten) Arglosigkeit nicht dauerhaft ausschließt (BGH, Beschl. v. 19.04.2017 – StB 9/17).

(Letzte Aktualisierung: 23.09.2020)

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