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Strafrecht/Strafprozessrecht

Mittäterexzess

In einem Fall des Mittäterexzesses geht das, was ein Mittäter an Straftat(en) begeht über das hinaus, was von dem gemeinsamen Wollen der Mittäter umfasst ist. Eine Zurechnung des Exzesses im Rahmen der Mittäterschaft kommt dann nicht in Betracht.

Siehe dazu auch BGH, Beschl. v. 07.07.2021 – 4 StR 141/21, NStZ 2021, 735 = L&L 2022, 15 [aus den Entscheidungsgründen]:

„1. Bei einer gemeinschaftlich begangenen Körperverletzung setzt die Strafbarkeit eines Mittäters wegen Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 Abs. 1 nicht voraus, dass er selbst eine unmittelbar zum Tod des Opfers führende Verletzungshandlung ausführt. Es reicht vielmehr aus, dass der Mittäter aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses mit dem Willen zur Tatherrschaft einen Beitrag zum Verletzungsgeschehen geleistet hat. Dabei ist im Grundsatz weiter erforderlich, dass die Handlung des anderen im Rahmen des gegenseitigen ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnisses liegt und dem Täter hinsichtlich des Erfolgs Fahrlässigkeit zur Last fällt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 2020 – 1 StR 109/20, StV 2021, 120; vom 21. August 2019 – 1 StR 191/19, NStZ-RR 2019, 378, 379; vom 5. September 2012 – 2 StR 242/12, NStZ 2013, 280, 281; Urteil vom 27. Januar 2011 – 4 StR 502/10 Rn. 55; Beschluss vom 9. Juni 2009 – 4 StR 164/09, NStZ 2009, 631; Urteil vom 9. Oktober 2002 – 5 StR 42/02, BGHSt 48, 34, 39).

Ist der Todeserfolg durch einen über das gemeinsame Wollen hinausgehenden und deshalb als Exzesshandlung zu qualifizierenden Gewaltakt verursacht worden, kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Zurechnung des Todes als qualifizierender Erfolg gemäß § 227 Abs. 1 StGB dann in Betracht, wenn den gemeinschaftlich verübten Gewalthandlungen, die der todesursächlichen Exzesshandlung vorausgegangen sind, bereits die spezifische Gefahr eines tödlichen Ausgangs anhaftet. Dies ist von den Strafsenaten des Bundesgerichtshofs in objektiver Hinsicht etwa in Fällen bejaht worden, in welchen das Opfer durch die mittäterschaftlich begangene Körperverletzung in eine Lage geriet, in der es nachfolgenden Einwirkungen eines gewaltbereiten Tatbeteiligten schutzlos ausgeliefert war (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 2020 – 1 StR 109/20, aaO; vom 30. August 2006 – 2 StR 198/06, NStZ-RR 2007, 76; Urteil vom 15. September 2004 – 2 StR 242/04, NStZ 2005, 261) oder in denen dem vom gemeinsamen Willen aller Mittäter getragenen Angriff nach den ihn kennzeichnenden konkreten tatsächlichen Gegebenheiten die naheliegende Möglichkeit einer tödlichen Eskalation innewohnte (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2016 – 1 StR 424/15, NStZ 2016, 400; Urteil vom 10. Juni 2009 – 2 StR 103/09, NStZ-RR 2009, 309; vgl. auch Urteil vom 19. August 2004 – 5 StR 218/04, NStZ 2005, 93 m. Anm. Heinrich).“

(Letzte Aktualisierung: 29.12.2021)