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Strafrecht/Strafprozessrecht

Mittäterschaft

Mittäterschaftlich handelt, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die gemeinschaftliche Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint.

Nach § 25 Abs. 2 StGB gilt:

„Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft.“

BGH, Beschl. v. 12.08.2021 – 3 StR 441/20, NJW 2021, 2896 [Fall Zschäpe]:

„Werden Taten aus einer terroristischen Vereinigung heraus begangen, können sie dem einzelnen Vereinigungsmitglied nicht allein aufgrund dessen Zugehörigkeit zu der Organisation als eigene zugerechnet werden. Vielmehr ist für jede Tat nach den allgemeinen Kriterien zu prüfen, inwieweit sich das betreffende Mitglied daran als Mittäter, Anstifter oder Gehilfe beteiligt oder ob es insoweit keinen strafbaren Tatbeitrag geleistet hat (vgl. – allgemein zu Personenzusammenschlüssen – BGH, Beschluss vom 20. September 2016 – 3 StR 49/16, BGHSt 61, 252 Rn. 18; Urteil vom 17. Oktober 2019 – 3 StR 521/18, NJW 2020, 1080 Rn. 21; Beschluss vom 23. Januar 2020 – 3 StR 27/19, juris Rn. 10).

Mittäter im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB ist nach allgemeinen Grundsätzen, wer einen eigenen Tatbeitrag leistet und diesen so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. Mittäterschaft erfordert dabei nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst, ebenso wenig eine Anwesenheit am Tatort; ausreichen kann vielmehr auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt. Stets muss sich die objektiv aus einem wesentlichen Tatbeitrag bestehende Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen. Ob danach fremde Tatbeiträge gemäß § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen sind, ist aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Dabei sind die maßgeblichen Kriterien der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen (s. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 – 3 StR 236/17, NJW 2019, 1818 Rn. 157; Beschlüsse vom 26. März 2019 – 4 StR 381/18, NStZ-RR 2019, 203, 204; vom 6. August 2019 – 3 StR 189/19, NStZ 2020, 22 Rn. 4 f. mwN).

Auch die psychische Förderung der Tat, insbesondere die Bestärkung des Tatwillens des Handelnden, kann ein relevanter Tatbeitrag im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB sein (s. BGH, Beschlüsse vom 23. August 1990 – 5 StR 273/90, BGHR StGB § 25 Abs. 2 Tatbeitrag 2; vom 14. Februar 2012 – 3 StR 446/11, NStZ 2012, 379, 380; vom 13. September 2017 – 2 StR 161/17, NStZ-RR 2018, 40; vom 12. Dezember 2017 – 2 StR 308/16, NStZ-RR 2018, 178, 180). Um allein die Annahme von Mittäterschaft – in Abgrenzung zur psychischen Beihilfe – zu tragen, muss der psychischen Förderung allerdings ein erhebliches Gewicht zukommen (s. BGH, Beschluss vom 26. März 2019 – 4 StR 381/18, NStZ-RR 2019, 203, 204).“

BGH, Beschl. v. 05.06.2019 – 5 StR 181/19:

„Allein der Umstand, dass ein passiv gebliebene Angeklagter das Vorgehen des anderen beobachtete, innerlich billigte und hiergegen nichts unternahm, lässt keinen rechtlich tragfähigen Rückschluss auf einen in diesem Zeitpunkt konkludent gefassten gemeinsamen Tatentschluss und damit auf (sukzessive) Mittäterschaft zu.“

Siehe auch BGH, Urt. v. 10.10.2017 – 1 StR 496/16:

„a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Mittäter, wer nicht nur fremdes Tun fördert, sondern einen eigenen Tatbeitrag derart in eine gemeinschaftliche Tat einfügt, dass sein Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheint. Ob ein Beteiligter ein so enges Verhältnis zur Tat hat, ist nach den von seiner Vorstellung umfassten gesamten Umständen in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte können der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich von seinem Willen abhängen (…). Diese Voraussetzungen sind für das Geschehen am 12. März 2011 bei dem nicht handelnden Angeklagten nicht belegt.

  1. b) Zwar hat sich die Strafkammer aufgrund revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Erwägungen davon überzeugt, dass der Angeklagte B. bei dem Kind eine Vaterrolle einnahm und dass beide Angeklagte einverständlich einen harschen, unangemessenen und auch von körperlichen Züchtigungen – wie Ohrfeigen und Klapse auf den Po – geprägten Erziehungsstil ihm gegenüber verfolgten.
  2. c) Keine tragfähige Tatsachengrundlage hat das Urteil allerdings, soweit darin ein zumindest konkludentes Einvernehmen zwischen den Angeklagten im Hinblick auf die Ausübung massiver und roher Gewalt auch gegen den Schädel als Erziehungsmittel gegen R. zugrunde gelegt wird. Nach den Feststellungen veränderte sich erst in den letzten drei Wochen vor dem Tod des Jungen das Ausmaß der gegen ihn verübten Verletzungshandlungen entscheidend. Während zuvor Züchtigungen wie Ohrfeigen und Klapse auf den Po erfolgten, fanden nun hiermit nicht mehr vergleichbare und damit von der früheren Übereinkunft nicht gedeckte, körperliche Misshandlungen durch massiven Gewalteinsatz statt. Belastbare Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass auch diese Methoden vom gemeinsamen Erziehungsstil umfasst waren, sind nicht festgestellt.

Das Landgericht stützt sich zwar insoweit auf die rechtsfehlerfrei festgestellte Untätigkeit trotz Erkennens der äußerlich sichtbaren Verletzungen im Gesicht sowie der Mitwirkung an deren Verschleierung. Dies ist allerdings nicht geeignet, das für eine mittäterschaftliche Begehung jedenfalls erforderliche enge Verhältnis desjenigen Angeklagten, der in die Tatverwirklichung nicht weiter eingebunden war, mit einem sich vom bisherigen Erziehungsstil deutlich abhebenden Übergriff zu begründen. So kann aus der Verdeckung einer früheren Misshandlung nicht ohne weitere Anhaltspunkte auf einen gemeinsamen Tatplan für einen folgenden Übergriff geschlossen werden. Denn das Untätigbleiben nach dem Erkennen einer solchen Misshandlung bzw. der Verschleierung der hieraus resultierenden Folgen ist auch mit Gleichgültigkeit, Selbstschutz oder einer ähnlichen Haltung zu erklären. Hierdurch kommt für sich genommen nicht zum Ausdruck, dass eine Fortsetzung der Misshandlung durch den anderen als eigene Tat gewollt ist, zu der durch die Untätigkeit bzw. die Verdeckung des bisher Geschehenen ein Tatbeitrag geleistet werden soll. Dies gilt umso mehr, als Gleichgültigkeit gegenüber dem Leben und der körperlichen Unversehrtheit des Opfers für den Angeklagten B. ausdrücklich festgestellt und das Handeln der Angeklagten F. als von Selbstschutzgedanken beherrscht sowie beide Angeklagte als von der Situation überfordert im Urteil dargestellt werden.“

(Letzte Aktualisierung: 11.10.2021)

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